Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
natürlich auch moralisch durchaus schwerwiegendes Vorhaben ist. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die Amerikaner allein aufgrund der Ortung eines Handys,
wie immer sie es orten, dann ein solches Manöver starten, sondern selbst wenn irgendwo eine Person wäre, die irgendein Handy hätte: Es müssten und es werden, ohne
dass ich es kenne, weitere Schritte zur exakten Identifizierung dieser Person erfolgen.
Deswegen ist es für mich denklogisch und auch von der Praxis her ausgeschlossen,
dass ein deutsches Datum georeferenziell zielgenau eine Drohne ins Ziel geführt
hat.“6523
b)
Der „Disclaimer“
Zur Weitergabe von Daten an ausländische Nachrichtendienste legte die Dienstvorschrift über Beziehungen
des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu ausländischen Nachrichtendiensten (DV-Ausland) fest, dass entsprechende Schreiben mit Vermerken zur Verwendungsbeschränkung zu versehen seien.6524 Grundlage hierfür ist die Regelung in § 19 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), der die Übermittlung
personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
regelt und dessen Satz 4 lautet:
„Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene
Verwendung der Daten zu bitten.“
In der DV-Ausland vom 1. November 1998 war festgelegt, dass Auskünfte an ausländische Nachrichtendienste mit folgendem Hinweis zu versehen seien:
„Weitergabe nur mit unserer Zustimmung oder zur Abwehr konkreter Terrorismusoder Spionagegefahren! Nur für nachrichtendienstliche Zwecke bestimmt. Rückfrage
erbeten bei Verwendung nach einem Jahr. Sofern in diesem Schreiben personenbezogene Daten enthalten sind, wird darauf hingewiesen, daß diese Daten nur zu dem
Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie Ihnen übermittelt wurden. Wir behalten
uns vor, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten."6525
Unter dem Begriff „nachrichtendienstliche Zwecke“ sind nach Auffassung des BMI stets Maßnahmen zur
Informationsgewinnung zu verstehen.6526
In der novellierten DV-Ausland vom 1. April 2004 war festgelegt, dass der Hinweis in deutscher und englischer Sprache zu ergehen habe.6527
6523)
6524)
6525)
6526)
6527)
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 32 f.
Vgl. etwa DV-Ausland vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (13), (VS-NfD – insoweit offen).
DV-Ausland vom 1. November 1998, MAT A BfV-5, Bl. 6 (13), (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. den Hinweis des Vertreters des BMI Akmann, Protokoll-Nr. 96 I, S. 70.
DV-Ausland vom 1. April 2004, MAT A BfV-5, Bl. 18 (26), (VS-NfD – insoweit offen).