Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Eine aktive Mitwirkung an Völkerrechtsverbrechen oder sonstigen Verstößen gegen das allgemeine Völkerrecht durch Hoheitsträger anderer Staaten sei bundesdeutschen Funktionsträgern zwar verfassungsrechtlich
untersagt; eine, zumal strafbewehrte, Erfolgsabwendungspflicht folge daraus indes nicht.6500
cc)
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Sicht des Verwaltungsgerichts Köln
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies mit Urteil vom 27. Mai 20156501 die Klage dreier jemenitischer Staatsangehöriger als unbegründet ab, die beantragt hatten, die Bundesrepublik Deutschland zu
verurteilen, die Nutzung der Air Base Ramstein [siehe näher hierzu unter H.I.6.], insbesondere der
dortigen Satelliten-Relaisstation, durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen aus Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen werden, auf dem
Gebiet der Republik Jemen (Region Hadramout) zu unterbinden.6502
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Die Kläger hatten die Ansicht vorgebracht, der „Drohnenkrieg“ sei völkerrechtswidrig, weil es sich
bei der Bekämpfung der Terrororganisation Al-Qaida durch die USA nicht um einen bewaffneten
Konflikt im Sinne des Völkerrechts handele. Ein solcher erfordere eine räumliche Eingrenzung, die
auch nach Auffassung der USA im Kampf gegen diese Organisation gerade nicht gegeben sei.6503
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Das Gericht stellte jedoch fest, es bestehe kein solcher Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland. Denn selbst wenn zugunsten der Kläger von der Nutzung der Air Base
Ramstein zur Durchführung von Drohneneinsätzen der US-Armee im Jemen ausgegangen werde, würden die Anforderungen, die die grundrechtliche extraterritoriale Schutzpflicht an die Beklagte stellt,
durch diese erfüllt.
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In der Begründung führte das Gericht aus, dass die staatliche Gewalt bei der Erfüllung der aus den
Grundrechten resultierenden Schutzpflichten einen erheblichen Ermessensspielraum habe und im Hinblick auf die Gewaltenteilung haben müsse.6504 Das gelte insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, weil in außenpolitischen Angelegenheiten der Exekutive grundsätzlich ein weiter Spielraum zustehe.6505 Demzufolge sei eine gerichtliche Verpflichtung im Sinne des Klageantrages nur dann
möglich, wenn die Bundesregierung entweder von einer schlechthin unvertretbaren völkerrechtlichen
Wertung ausginge, angesichts eines tatsächlichen Völkerrechtsverstoßes gänzlich untätig geblieben
sei oder lediglich evident unzureichende Maßnahmen treffen würde. Dies sei indes nicht der Fall.6506
Die Bundesregierung werde ihren Schutzpflichten im Hinblick auf die Grundrechte gerecht, wenn sie
bei ausländischen Hoheitsträgern, die auf dem Bundesgebiet Militäreinrichtungen betreiben, die Einhaltung des deutschen Rechts anmahne und sich entsprechende Zusicherungen geben lasse, was die
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Einstellungsverfügung des GBA vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen 3 ARP 84/13-4, MAT A GBA-5c, Bl. 286 (290).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 f.
Klageschrift vom 11. Oktober 2014, MAT A NW-2/2a, Bl. 3 f.
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (257).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (268).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (269).
Urteil des VG Köln vom 27. Mai 2015 zum Aktenzeichen 3 K 5625/14, MAT A NW-2/2a, Bl. 254 (271).