Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler oder anderer nicht am
Konflikt beteiligter Staaten.
2. Kriegslisten sind nicht verboten. Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner
irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln veranlassen sollen, die aber keine Regel des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen und nicht
heimtückisch sind, weil sie den Gegner nicht verleiten sollen, auf den sich aus diesem
Recht ergebenden Schutz zu vertrauen. Folgende Handlungen sind Beispiele für
Kriegslisten: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen.“
Eine Drohne könne zwar während der Zielerfassung lautlos agieren und ein entsprechender Angriff komme
für die Zielperson daher in der Regel ohne jede Ankündigung; jedoch habe die Zielperson auch weder Anlass
noch Gelegenheit ein besonderes Vertrauen aufzubauen, dessen Ausnutzung die rechtliche Voraussetzung
für das Vorliegen von Heimtücke gemäß Art. 37 Abs. 1 ZP I sei.6494
Mit Verfügung vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen 3 ARP 84/13-4 sah der GBA davon ab, auf eine
Strafanzeige mehrerer Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE. gegen die Mitglieder der Bundesregierung und unbekannte Angehörige der Bundeswehr vom 30. August 20136495 in strafrechtliche Ermittlungen einzutreten.6496 Laut Strafanzeige hätten es die angezeigten Personen u. a. pflichtwidrig unterlassen,
die Nutzung innerhalb der Bundesrepublik gelegener Einrichtungen des US-Militärs zur strategischen oder
technischen Unterstützung von Kampfdrohnenangriffen zu unterbinden.6497 Der GBA ließ offen, ob und inwieweit gezielte Tötungen durch US-Kampfdrohnen rechtswidrig und in US-Militäreinrichtungen auf deutschem Staatsgebiet vorbereitet oder technisch unterstützt worden seien.6498 Eine Unterlassungsstrafbarkeit
der angezeigten Personen liege jedenfalls nicht vor,
„denn es fehlt insofern an einer strafrechtlichen Erfolgsverhinderungspflicht - also einer Garantenstellung - der angezeigten Personen. Die Mitglieder der Bundesregierung
sind weder „Beschützergaranten" von im Ausland gegebenenfalls völkerrechtswidrig
durch einen Einsatz unbemannter bewaffneter Luftfahrzeuge getöteten Personen noch
obliegt ihnen eine persönliche strafrechtliche Pflicht als „Überwachungsgaranten", die
Begehung völkerrechtlicher Verbrechen oder anderer völkerrechtswidriger Straftaten
durch Hoheitsträger anderer Staaten auf von diesen befugtermaßen genutzten Liegenschaften auf deutschem Staatsgebiet zu verhindern.“6499
6494)
6495)
6496)
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6499)
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (153).
Strafanzeige vom 30. August 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 8.
Einstellungsverfügung des GBA vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen 3 ARP 84/13-4, MAT A GBA-5c, Bl. 286 (293).
Strafanzeige vom 30. August 2013, MAT A GBA-5c, Bl. 8 (46).
Einstellungsverfügung des GBA vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen 3 ARP 84/13-4, MAT A GBA-5c, Bl. 286 (288).
Einstellungsverfügung des GBA vom 24. September 2013 zum Aktenzeichen 3 ARP 84/13-4, MAT A GBA-5c, Bl. 286 (290).