Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1133 –
Drucksache 18/12850
befähigt, auf der Basis militärischer Disziplin und faktischer Autorität anhaltende und
konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen. Als Indizien
hierfür werden beispielsweise die Existenz von Hauptquartieren sowie die Fähigkeit,
eigene Kämpfer zu rekrutieren, auszubilden und mit Waffen zu versorgen, angesehen.“6488
Ein solcher Konflikt müsse zudem räumlich begrenzt sein; die durch die US-Regierung unter Präsident
George W. Bush entwickelte Doktrin eines weltweiten Kriegs gegen den Terror sei insofern problematisch,
als dass sie der grundsätzlichen Intention des humanitären Völkerrechts, Kriege möglichst einzugrenzen,
zuwiderliefe.6489
Die Tötung von Menschen innerhalb eines bewaffneten Konflikts richte sich nach dem Konfliktsvölkerrecht
und sei gerechtfertigt, wenn sie sich in diesem Rahmen halte.6490 Entscheidend sei dabei die Unterscheidung
zwischen Angehörigen der Konfliktparteien einerseits und Zivilisten andererseits: Letztere genössen den
Schutz des humanitären Völkerrechts, erste nicht.6491 Drohnen seien nicht an sich völkerrechtlich geächtet,
so dass auch kein generelles Verbot ihres Einsatzes im Verhältnis zu anderen militärischen Maßnahmen bestehe.6492 Daran ändere auch die besondere Distanz des Bedienungspersonals zum Einsatzgebiet nichts, weil
diese durch die technische Aufklärungsausstattung der Drohnen kompensiert werde.6493 Schließlich verstoße
der Einsatz bewaffneter Kampfdrohnen auch nicht gegen das Heimtückeverbot des Zusatzprotokolls zu den
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte,
Protokoll I (ZP I). Art. 37 ZP I hat folgenden Wortlaut:
„1. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein
Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren.
Folgende Handlungen sind Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder
sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus;
6488)
6489)
6490)
6491)
6492)
6493)
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (139).
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (142 f.).
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (151).
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (151).
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (152).
Einstellungsverfügung des GBA vom 20. Juni 2013 zum Aktenzeichen 3 BJs 7/12-4, MAT A GBA-5c, Bl. 122 (153).