Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1127 –
Drucksache 18/12850
„That the President is authorized to use all necessary and appropriate force against
those nations, organizations, or persons he determines planned, authorized, committed, or aided the terrorist attacks that occurred on September 11, 2001, or harbored
such organizations or persons, in order to prevent any future acts of international terrorism against the United States by such nations, organizations or persons.“6437
„Dass der Präsident dazu ermächtigt ist, jede notwendige und angemessene Gewalt
gegen jene Nationen, Organisationen oder Personen anzuwenden, von denen er ausgeht, dass sie den Terrorangriff vom 11. September 2001 geplant, genehmigt, begangen oder dazu Hilfestellung geleistet haben, oder solchen Organisationen oder Personen Unterschlupf gewährt haben, um jegliche zukünftige internationale terroristische
Handlungen gegen die Vereinigten Staaten durch solche Nationen, Organisationen
oder Personen zu verhindern.”6438
Dieses Gesetz wird in den Vereinigten Staaten von Amerika als Ermächtigungsgrundlage für den weltweiten
Anti-Terrorkampf, einschließlich des Einsatzes militärischer Mittel angesehen.6439 Eine andere gleichermaßen geeignete einfachgesetzliche Grundlage existiert nach Auffassung der US-Administration und der in den
USA herrschenden juristischen Lehre nicht.6440
Nach einer Mindermeinung unter US-amerikanischen Rechtsexperten lassen sich die Kampfdrohneneinsätze
der Vereinigten Staaten auch direkt auf Art. 2 der US-Verfassung stützen6441, dessen Section 1 § 1 Satz 1
lautet:
„Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.“
Weiterhin bestimmt Art. 2 Section 1 § 1 Satz 1, dass der Präsident auch Oberkommandierender der Streitkräfte der Vereinigten Staaten ist.
Ferner beruft sich die US-Regierung auf das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 der Charta der Vereinten
Nationen (VN-Charta), der ihr das Recht gebe, unilateral im Ausland gegen Personen vorzugehen, von denen
eine unmittelbare terroristische Bedrohung für die USA ausgehe und die sich in Staaten aufhielten, die nicht
willens oder in der Lage seien, diese Bedrohung selbst zu beseitigen.6442 Art. 51 der VN-Charta lautet:
„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied
der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
6437)
6438)
6439)
6440)
6441)
6442)
https://www.gpo.gov/fdsys/pkg/PLAW-107publ40/pdf/PLAW-107publ40.pdf.
Übersetzung durch den Sprachendienst des Deutschen Bundestages
Drahtbericht der Deutschen Botschaft in den USA vom 21. Juni 2013, MAT A AA-3/1b_3, Bl. 106 (VS-NfD – insoweit offen).
Drahtbericht der Deutschen Botschaft in den USA vom 21. Juni 2013, MAT A AA-3/1b_3, Bl. 106 (VS-NfD – insoweit offen).
Drahtbericht der Deutschen Botschaft in den USA vom 21. Juni 2013, MAT A AA-3/1b_3, Bl. 106 (107), (VS-NfD – insoweit
offen).
Drahtbericht der Deutschen Botschaft in den USA vom 21. Juni 2013, MAT A AA-3/1b_3, Bl. 106 (107), (VS-NfD – insoweit
offen).