Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ein Rufsignal im Chat; aber wir wussten, dass wir mit allen zusammenarbeiteten. […]
Manchmal gab es eine DGS, die zu viele Einsätze auf einmal hatte und das nicht bewältigen konnte; also verschoben sie ein paar Einsätze auf eine andere Einheit.“6311
Er vermute, dass die verschiedenen DGS regional bestimmte Aktionsareale hätten.6312
Weltweit gibt es fünf DGS, nämlich auf den US-Luftwaffenstützpunkten


Langley Air Force Base, Virginia



Beale Air Force Base, Kalifornien



Hickam Air Force Base, Hawaii



Osan Air Force Base in Südkorea und



Ramstein Air Force Base in Deutschland.6313

c)

Pilot, Sensor Operator und weitere Beteiligte

Der Zeuge Bryant hat auf die Frage, wie viele Personen an einem Drohneneinsatz beteiligt seien, ausgeführt:
„Nun, da ist der Pilot und der Sensor Operator, da ist der Mission Coordinator, Einsatzkoordinator, der Flight Operations Supervisor, Flugbetriebsüberwacher; da ist der
Mission Command Coordinator, der MCC. Darüber hinaus gibt es wahrscheinlich
etwa fünf Screener, eine Person von Signals Intelligence, wahrscheinlich mehr als einen Kunden, aber ich sage mal: einen Kunden, eine Person als Kunde. Dann gibt es
die Bodencrew, die sich um das Fluggerät kümmert. Das sind wahrscheinlich so zehn
Leute. […] Das sind vielleicht 106, 115 Leute, grober Durchschnitt, die daran beteiligt
sind, dass der Einsatz abgeschlossen wird.“6314
Jede Drohne wird durch einen Piloten, einen Sensor Operator und einen Intelligence Coordinator geflogen,
die sich zu diesem Zweck in einem cockpitähnlichen Einsatz- und Steuerungsmodul befinden.6315 Für den
Einsatz verantwortlich seien, so der Zeuge Bryant, der Pilot und der Sensor Operator.6316
Dabei sei der Pilot für den Betrieb der Drohne unmittelbar verantwortlich, indem er sie steuere.6317 Er muss
Offizier der US Air Force sein.6318 Nur der Pilot hat die Berechtigung zum Waffeneinsatz.6319

6311)
6312)
6313)
6314)
6315)
6316)
6317)
6318)
6319)

Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 64.
Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 64 f.
Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451
(454), (VS-NfD – insoweit offen); Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 64.
Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 135 f.
Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451
(453), (VS-NfD – insoweit offen).
Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 21.
Julius Philipp Städele, Völkerrechtliche Implikationen des Einsatzes bewaffneter Drohnen, Berlin, 2014, S. 26.
Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 18; Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli
2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451 (454), (VS-NfD – insoweit offen).
Bericht des Verteidigungsattachés an der Deutschen Botschaft in den USA vom 29. Juli 2013, MAT A BMVg-3/8c_3, Bl. 451
(454), (VS-NfD – insoweit offen); vgl. Bryant, Protokoll-Nr. 67 I – Teil 1, S. 20.

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