Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
VII.
– 1107 –
Drucksache 18/12850
Die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Gegenstand der Zeugenvernehmungen im Ausschuss war schließlich auch die Frage, ob und wann das Parlamentarische Kontrollgremium über die Vorgänge der BND-eigenen Selektoren hätte informiert werden
müssen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 4 Abs. 1 Kontrollgremiumsgesetz, wonach die Bundesregierung das
Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet.
Auf eine entsprechende Frage hat der Zeuge Schindler vor diesem Hintergrund zunächst darauf hingewiesen,
dass die Berichtspflicht die Bundesregierung treffe und nicht den Bundesnachrichtendienst.6289
Auf die Nachfrage, warum das PKGr im Jahr 2013 nicht informiert worden sei, hat der Zeuge Fritsche allgemein erläutert, dass es ein besonderer Vorgang sei, wenn der Bundesnachrichtendienst „reihenweise“ europäische Regierungen, Staatschefs, Ministerpräsidenten, Ministerien, EU-Institutionen, internationale Organisationen abhöre und ausforsche.6290 Warum hierüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium nicht berichtet wurde, wisse er aber nicht:
„Dazu habe ich keine Kenntnis, weil in meiner Zuständigkeit ist das Parlamentarische
Kontrollgremium sofort informiert worden.“6291
Gleichzeitig hat sich der Zeuge Fritsche im Konkreten aber nicht dahingehend festlegen wollen, dass es sich
bei der unterbliebenen Unterrichtung in 2013 um einen Gesetzesverstoß gehandelt habe. Insbesondere seien
gerade die „besonderen Vorkommnisse“ schwer zu definieren. Er hat hierzu weiter ausgeführt:
„Wir haben in dieser Legislaturperiode - daran möchte ich Sie erinnern - auch noch
mal gemeinsam festgestellt - die Vertreter der Bundesregierung und das Parlamentarische Kontrollgremium -, dass diese allgemeine auszufüllende Beschreibung ausfüllungsbedürftig ist. Und wenn Sie sich erinnern, haben wir hier auch quasi einen Katalog erstellt, um es uns beiden leichter zu machen, was berichtswürdig ist.“6292
Ähnlich hat sich der Zeuge Schindler zu dieser Frage geäußert:
„Was ist ein besonderes Vorkommnis? Wie schwerwiegend ist das? - Und ich glaube,
dass man erst im März 2015 im Bundesnachrichtendienst bei der Aufarbeitung so weit
war, dass man den Umfang überhaupt erkannte. Ich hatte ja eben versucht, darzustellen: Die Außenstellenstruktur, die - - eben auch gelöscht haben, die nicht an ein zentrales System angebunden sind. Insofern war es keine einfache Sache, da einen Gesamtüberblick zu erhalten.“6293
6289)
6290)
6291)
6292)
6293)
Schindler, Protokoll-Nr. 126 I, S. 21.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 60.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 60.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 61.
Schindler, Protokoll-Nr. 126 I, S. 24.