Drucksache 18/12850
– 1092 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
den BND aus seinem Referat ergangen sei.6210 Er hat ausgeführt, tätig geworden zu sein, damit das Problem
in diesem konkreten Sonderfall abgestellt werde.6211 Allerdings habe er keinen Grund gesehen, den Vorgang
nachzuhalten und zum Beispiel seinen Nachfolger über die Problematik zu informieren:
„Der Vorgang war für mich lange abgeschlossen. Das war kein Vorgang, den ich meinem Nachfolger ans Herz legen musste oder sonst was. Der auslösende Punkt war ein
Fehlverhalten in einem operativen Vorgang: die Operation war lange beendet. Der
Vorgang war schriftlich angewiesen: Das hat nicht mehr zu erfolgen.“6212
b)
Konsequenzen
In seiner Vernehmung äußerte sich der Zeuge Fritsche zudem zu weiteren Korrekturen, die infolge der Problematik der BND-eigenen Selektoren vorgenommen wurden. Er hat dabei zunächst rekapituliert:
„Aus meiner Sicht war das Erste, materielle Konsequenzen zu ziehen und zu folgern.
Das waren die, wie ich vorhin schon auf mehrere Fragen gesagt habe: von den ersten
Weisungen bis hin Qualitätssicherung und der Frage, wie die Organisation im BND
künftig verbessert werden kann.“6213
An zweiter Stelle hätten personelle Konsequenzen gestanden. Hierzu hat er ausgeführt, dass es hier wohl eine
falsche Bewertung seitens der Mitarbeiter im Bundesnachrichtendienst darüber gegeben habe, was APBkonform sein könnte, und dass dies sicher auch nicht in der Hierarchie nach oben getragen worden sei,
„denn der Präsident des Bundesnachrichtendienstes wusste es ja ebenfalls nicht; der
hat es ja mit dem Kanzleramt erfahren, also fast zeitgleich erfahren. Da gibt es sicher
Dinge, die zu Umsetzungen geführt haben, zu Versetzungen geführt haben, die teilweise geplant waren. Da gibt es sicher Einschneidungen in der beruflichen Karriere;
aber es hat keinen Grund für - aus meiner Sicht - disziplinarrechtliche Maßnahmen
gegeben“.6214
Auf die Frage nach den Gründen für die Entlassung von BND-Präsident Schindler am 27. April 2016 (zum
1. Juli 2016) hat er indessen erklärt, dass das Beamtenrecht hierfür besondere Regelungen vorsehe,
„dass nämlich ein politischer Beamter ohne Angabe von Gründen aus seinem Amt
entlassen werden kann, während andererseits ein politischer Beamter auch ohne Angabe von Gründen in seinem Amt belassen werden kann“.6215
6210)
6211)
6212)
6213)
6214)
6215)
Müller, Protokoll-Nr. 121 I, S. 52.
Müller, Protokoll-Nr. 121 I, S. 53.
Müller, Protokoll-Nr. 121 I, S. 55.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 29.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 29.
Fritsche, Protokoll-Nr. 130 I, S. 18.