Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Stellen an den Untersuchungsausschuss ihre Weitergabepolitik gegenüber deutschen
Stellen ändern würden.
Soweit zugunsten einer Weitergabe berücksichtigt wurde, dass der Ausschuss auf Informationen ausländischer Nachrichtendienste angewiesen ist (oben Ziff. III.1.), ist
einschränkend auch zu bedenken, dass es neben der Weitergabe der bei deutschen Behörden vorliegenden Informationen ausländischer Stellen an den Ausschuss auch andere Möglichkeiten der Informationserlangung gibt. So kann sich der Ausschuss zum
Beispiel auf diplomatischem Wege unmittelbar an die britische Regierung wenden und
um einschlägige Informationen und ggf. Zeugenbenennungen bitten.
Durch die Nichtweitergabe der hier in Rede stehenden Dokumente wird der Ausschuss
also nicht per se an der Erreichung seines Untersuchungszieles gehindert.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch nicht die Möglichkeit besteht, dem Parlament die fraglichen Informationen in eingestufter Form zur Verfügung
zu stellen oder ggf. nur zur Einsichtnahme an die Geheimschutzstelle zu übermitteln.
Maßgeblich für die Entscheidung, die Unterlagen dem Untersuchungsausschuss nicht
zur Verfügung zu stellen, sind nicht Geheimschutzgedanken, sondern das Verbot und
die daran anknüpfenden Folgen, die Dokumente bzw. Informationen einer anderen
Stelle zu nichtnachrichtendienstlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen.“
Im Hinblick auf sächliche Beweismittel mit Bezug zu den Nachrichtendiensten der USA hat sich die Bundesregierung – wie oben beschrieben vor allem zu Beginn des Untersuchungsverfahrens – nach Konsultationen der US-Seite für eine Vorlage einiger bedeutsamer Dokumente an den Ausschuss entschieden. In anderen
Fällen hat sie dagegen eine Vorlage verweigert, so etwa hinsichtlich des konkreten Inhalts bestimmter Selektorenlisten. Sächliche Beweismittel, die von den Nachrichtendiensten Australiens, Kanadas, Neuseelands
und des Vereinigten Königreichs217 stammen, sind dem Ausschuss nicht vorgelegt worden.218
9.
Einsetzung einer unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson
Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beweiserhebung, welche sich aus den Konsultationen zwischen der Bundesregierung und den USA ergeben haben, ist es zur Einsetzung einer sogenannten unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson gekommen. Maßgebend hierfür sind die folgenden Ereignisse gewesen:
217)
218)
Zur Kenntnis nehmen konnte der Ausschuss Unterlagen zu einem im Jahr 2013 abgebrochenen Kooperationsprojekt [siehe dazu
auch B.III.5.e)aa)].
So wurde eine entsprechende Vorlage z. B. verweigert mit Schreiben des Bundeskanzleramts vom 3. Juni 2015, MAT A BND1/19a / BND-4/6a / BND-8/3a (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 1 ff.; Schreiben des BMI vom 12. Januar 2017, MAT A BMI-1/12g
/ BfV-1/9 / BfV-7-3 / BSI-5 (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 2; Schreiben des BMI vom 12. Januar 2017, MAT A BfV-7/2 (VSNfD – insoweit offen), Bl. 2; Schreiben des BMI vom 24. Januar 2017, MAT A BMI-17/1e (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 2.