Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Der Sachgebietsleiter - der wird das auch nicht im Detail wissen - gibt das an seine
Gruppenleiter und seine Nachrichtenbearbeiter weiter, dass das zu tun ist, und die erledigen das dann.“6028
dd)

Form der Weisungserteilung

Thematisiert wurde in der Beweisaufnahme des Ausschusses auch die Frage, in welcher Form derartige Weisungen innerhalb der Außenstellen üblicherweise weitergegeben würden. Der Zeuge R. U. hat hierzu ausgeführt, dass dies in Bad Aibling von der Art der Weisungserteilung durch die Zentrale abhängig gewesen sei:
„Wenn ich es schriftlich hatte, hat er es natürlich gekriegt. Wenn ich es aus einer Sitzung, aus der Zentrale, selber nur mir mitgeschrieben habe, dann konnte ich es ihm ja
auch nur mündlich überliefern, weil es ja nur - - also, weil es kein offizielles Dokument
war; dann hat er sich das halt aufgeschrieben. So wie ich es bekommen habe, habe ich
es weitergegeben.“6029
Die Weitergabe sei dabei in regelmäßigen Sitzungen mit den Sachgebietsleitern erfolgt. Er habe in diesem
Rahmen in Anwesenheit aller Sachgebietsleiter den jeweils zuständigen Sachgebietsleiter informiert.6030
Für die Außenstelle Rheinhausen hat hingegen der Zeuge T. P. zur Verschriftlichung von Weisungen ausgeführt:
„Also, wir kriegen vielleicht mal so einen Auftrag: ‚Mach mal schnell irgendwas‘;
dann ist das aber sofort wieder vorbei. Ansonsten, wenn es länger anhalten soll, muss
es natürlich schriftlich sein, sonst - - Wie soll ich denn das - - Also, mündlich geht da
nicht.“6031
Von diesem Prinzip könne nur in außerordentlichen Ausnahmefällen und vorübergehend abgewichen werden. Denn die Nachrichtenbearbeiter bräuchten einen Anhalt dafür, an was sie sich zu halten hätten: „Also,
sonst geht das ja nicht.“6032
Unabhängig von der Form, in der die Weisung des Präsidenten weitergegeben worden sei, sei es aber nach
Aussage des Zeugen R. U. nicht erforderlich gewesen, die Umsetzung der Weisung zu kontrollieren. So habe
er in den knapp sechs Jahren seiner Tätigkeit in Bad Aibling keinen einzigen Fall erlebt, in dem eine aus der
Zentrale kommende Weisung nicht umgesetzt worden sei.6033
Auch im konkreten Fall habe er keinen Anlass gehabt, die Umsetzung der Weisung zu kontrollieren:

6028)
6029)
6030)
6031)
6032)
6033)

R. U., Protokoll-Nr. 116 I, S. 14.
R. U., Protokoll-Nr. 116 I, S. 27.
R. U., Protokoll-Nr. 116 I, S. 31.
T. P., Protokoll-Nr. 116 I, S. 89.
T. P., Protokoll-Nr. 116 I, S. 89.
R. U., Protokoll-Nr. 116 I, S. 14.

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