Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

III.
Das Bundesministerium des Innern hat vor diesem Hintergrund geprüft, ob dem 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode die in Frage stehenden Dokumente bzw.
Informationen zur Verfügung gestellt werden können.
1. Auf der einen Seite war zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsausschuss bei
seiner Aufklärung auch auf Unterlagen ausländischer Behörden angewiesen ist. Weiterhin wurde die verfassungsrechtliche Wertung des Art. 44 GG berücksichtigt, wonach deutsche Stellen generell verpflichtet sind, einschlägige Unterlagen dem Ausschuss vorzulegen. Hierunter fallen grundsätzlich auch eingestufte Unterlagen sowie
Dokumente und Informationen, die deutsche Behörden von ausländischen Stellen erhalten haben.
2. Auf der anderen Seite war zunächst zu berücksichtigen, dass das deutsch-britische
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2003 II vom
03.07.2003, S. 568 ff.) grundsätzlich die Regierungen als Herausgeber und Empfänger
von Informationen ansieht.
Die Auslegung bilateraler Verträge kann nicht einseitig durch eine der Parteien erfolgen. Die Lesart der britischen Regierung, wonach die jeweiligen Parlamente nicht zu
den zuständigen Behörden im Sinne des Geheimschutzabkommens zählen, ist in der
Vergangenheit von der deutschen Seite nicht widersprochen worden.
Mit einem anderen Verständnis des Geheimschutzabkommens im vorliegenden Kontext würde sich die deutsche Regierung somit in Widerspruch zur beiderseitigen Bewertung des Abkommens setzen.
Zur Weitergabe der britischen Informationen ist mithin die Zustimmung des Herausgebers erforderlich. Diese liegt nicht vor. Eine Weitergabe an den Untersuchungsausschuss würde daher einen Verstoß gegen das völkervertragsrechtliche Abkommen bedeuten. In der Folge könnte sich auch Großbritannien veranlasst sehen, seinerseits völkervertragliche Vereinbarungen mit Deutschland zu ignorieren, was deutschen Interessen in erheblichem Maße schaden würde.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass britische Nachrichtendienste nach dem für sie
geltenden Recht verpflichtet sind, ihr Material umfassend vor Weitergabe an Stellen,
die nicht mit nachrichtendienstlichen Belangen befasst sind, zu schützen. Eine Weitergabe entgegen der ausdrücklich erklärten Zweckbindung würde dazu führen, dass
britische Dienste zukünftig keine oder deutliche weniger Informationen mit deutschen
Diensten teilen würden. Diese Konsequenz wäre nicht nur eine bloße angedrohte bzw.

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