Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
die als einschlägig im Sinne des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode angesehen werden, dem Untersuchungsausschuss zur
Verfügung gestellt werden können. Das Bundeskanzleramt hat weiterhin um Darlegung der britischen Haltung zur Auslegung des Regierungsabkommens über den einseitigen Schutz von Verschlusssachen gebeten. Im Rahmen weiterer persönlicher Erörterungen wurde der britischen Regierung die Bedeutung des parlamentarischen Untersuchungsrechts in Deutschland verdeutlicht und um Freigabe konsultierter Dokumente gebeten. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Untersuchungsausschuss
vor.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage 2) hat die britische Regierung erklärt,
dass eine Weitergabe eingestufter bzw. geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen britischer Nachrichtendienste an den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen grundsätzlich unzulässig sei. Eine Übermittlung erfolge ausschließlich zu nachrichtendienstlichen Zwecken und unter der Maßgabe, dass eine Weitergabe an weitere Stellen der ausdrücklichen Erlaubnis des Herausgebers bedürfe (sog. Kontrollprinzip im britischen Recht). Dieses Kontrollprinzip
sei die Grundlage jeden nachrichtendienstlichen Austausches. Eine Weitergabe nachrichtendienstlichen Materials an andere — nichtnachrichtendienstliche — Stellen
würde als ernsthafter Verstoß gegen die Übermittlungsbedingungen angesehen werden. In diesem Fall wäre die britische Regierung gezwungen, genau zu prüfen, ob ein
Austausch sensibler nachrichtendienstlicher Informationen weiterhin möglich sei.
Eine Einschränkung des künftigen Austausches derartiger Informationen wurde als
naheliegend dargestellt. Schließlich weist die britische Regierung darauf hin, dass derartige Einschränkungen verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit treffen könnten.
II.
Das Bundeskanzleramt in der Funktion des deutschen SPoC hat zudem unter Bezugnahme auf die oben näher bezeichneten Dokumente bzw. Informationen die britische
Regierung gebeten, über die in Ziff. 1 dargestellten allgemeinen Ausführungen hinaus
auch im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob diese Dokumente bzw. Informationen dem
Untersuchungsausschuss zugänglich gemacht werden können.
Die britische Regierung hat diese Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen und mitgeteilt, dass auch im konkreten Einzelfall die oben aufgeführten allgemeinen Erwägungen Anwendung finden.