Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und Aufsichtsregelungen. Die gesamte Tätigkeit der Behörden findet innerhalb strenger rechtlicher und politischer Rahmenvorgaben statt, die gewährleisten, dass die
Maßnahmen autorisiert, notwendig und verhältnismäßig sind, und dass sie einer rigorosen Aufsicht unterliegen. Hier besteht ein unmittelbarer Bezug zu einem der Punkte,
für die sich der Ausschuss interessiert: den Rechtsgrundlagen für die Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten durch britische Behörden. Eine Zusammenfassung dieser Rahmenbedingungen ist zur Information des Ausschusses beigefügt.
Außerdem übersenden wir Ihnen die aktuellsten Jahresberichte des Communications
Commissioner und des Intelligence Services Commissioner. Diese profunden und detaillierten Berichte sind ein gutes Beispiel für die Praxis der robusten Aufsichtsregelungen Großbritanniens.“213
Die Regierungen Australiens, Kanadas und Neuseelands haben ihre jeweilige Position zur Vorlage sächlicher
Beweismittel, die Bezüge zu ihren Nachrichtendiensten aufweisen, mit Schreiben von November 2014 bzw.
Februar 2015 dargelegt.214
Im Anschluss an die erfolgten Konsultationen hat die Bundesregierung jeweils entschieden, ob und gegebenenfalls in welcher Form (offen oder eingestuft) sie dem Ausschuss die betreffenden sächlichen Beweismittel
vorlegt. Welche Kriterien dabei maßgebend waren, ergibt sich unter anderem aus einem eingestuften Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015 (hinsichtlich bestimmter sächlicher Beweismittel mit Bezug zu den USamerikanischen Nachrichtendiensten)215 und einem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. Januar
2017 (hinsichtlich bestimmter sächlicher Beweismittel mit Bezug zu den Nachrichtendiensten des Vereinigten Königreichs)216. In letzterem Schreiben ist die Weigerung, dem Ausschuss die betreffenden Dokumente
vorzulegen, wie folgt begründet worden:
„I.
Eine Vorlage der Dokumente ohne Einverständnis des Herausgeberstaates würde einen Verstoß gegen die bindenden Geheimschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herausgeberstaat darstellen.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt in der Funktion als ‚Single Point
of Contact‘ (SPoC) der deutschen Bundesregierung mit Schreiben vom 09.07.2014
Kontakt mit der britischen Regierung aufgenommen, um grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass Dokumente der britischen Regierung, die deutschen Stellen vorliegen und

213)
214)

215)
216)

Memorandum des Kabinettsamtes des Vereinigten Königreichs, MAT A UK-1/1, Bl. 2 f.
Schreiben der australischen Botschaft in Berlin vom 28. November 2014, MAT A AUS-1/1 / 2/1 (Tgb.-Nr. 81/14 – GEHEIM), Bl.
3 f.; Schreiben des australischen Office of National Assessments vom 28. November 2014, MAT A AUS-1/1 / 2/1 (Tgb.-Nr. 85/14
– GEHEIM), Bl. 3 f.; Schreiben des kanadischen Privy Council Office vom 5. Februar 2015, MAT A CAN-1/1 / CAN-2/1, Bl. 2 f.;
Schreiben des neuseeländischen Department of the Prime Minister and Cabinet vom 10. November 2014, MAT A NES-1/1 / NES2/1 (Tgb.-Nr. 27/14 – VS-Vertr.), Bl. 3 f.
Schreiben des ChefBK vom 17. Juni 2015, MAT A BND-26/4 (Tgb.-Nr. 159/15 - GEHEIM), Bl. 3 ff.
Schreiben des BMI vom 24. Januar 2017, MAT A BMI-17/1e (VS-NfD), Bl. 1 ff.

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