Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
rung in einem mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. November 2014 weitergeleiteten, offenen Memorandum von Oktober 2014211 mitgeteilt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Ausschuss die entsprechenden Hintergründe in eingestufter Form erläutert.212 Zur Bitte des Ausschusses, Beweismittel zu übersenden, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in dem Memorandum von Oktober 2014 Folgendes
ausgeführt:
„Wir haben uns mit dem Auftrag des Ausschusses und der Liste der konkreten Fragen
eingehend befasst. Abgesehen von Punkt 4 des Auftrags ‚Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen [Erfassung, Speicherung und Auswertung von Daten]‘ sieht sich die
britische Regierung nicht in der Lage, Personen vorzuschlagen bzw. Unterlagen bereitzustellen, die Auskunft über die Themen oder Fragen geben könnten, mit denen
sich der Ausschuss befasst. Der Grund dafür ist, dass sie sich alle auf nachrichtendienstliche Angelegenheiten beziehen, und es ist seit langem Politik der britischen Regierung – praktiziert von aufeinanderfolgenden Regierungen – zu nachrichtendienstlichen Fragen nicht Stellung zu nehmen.
Wir entnehmen Herrn Prof. Dr. Sensburgs Schreiben, dass im Zusammenhang der Untersuchung natürlich robuste Regelungen für den Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen getroffen würden. Für uns haben diese technischen Aspekte (wenngleich
sie wichtig sind) nur zweitrangige Bedeutung. Unsere oberste Priorität ist ein (althergebrachtes) Prinzip: die britische Regierung wird – jetzt und in Zukunft – unter Umständen, wo dies Menschenleben oder laufende Operationen gefährden könnte, kein
nachrichtendienstliches Material offenlegen und zu nachrichtendienstlichen Angelegenheiten nicht Stellung nehmen.
Darüber hinaus gibt es in Großbritannien erhebliche rechtliche Beschränkungen, wonach es untersagt ist, Informationen der Nachrichtenbehörden ‚außer zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Funktionen oder zum Zwecke der Strafverfolgung‘ (Intelligence
Services Act 1994) offenzulegen und Material oder Erkenntnisse, die durch signalerfassende Aufklärung gewonnen wurden, in einer Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren zu verwenden. Über das, was im Umgang mit unserem eigenen Parlament
oder unseren eigenen Gerichten rechtlich zulässig wäre, können wir natürlich nicht
hinausgehen.
Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit der britischen Nachrichtendienste –
wie ja auch Ihrer eigenen Behörden – ist die Geheimhaltung. Geheimhaltung bedeutet
jedoch nicht, dass darüber keine Rechenschaft abgelegt werden müsste. Die Nachrichtendienste des Vereinigten Königreichs arbeiten nach Maßgabe strengster Kontrollen
211)
212)
Memorandum des Kabinettsamtes des Vereinigten Königreichs, MAT A UK-1/1.
Protokoll-Nr. 15 (Tgb.-Nr. 45/14 – GEHEIM), S. 3 ff.; Protokoll-Nr. 105 II (Tgb.-Nr. 273/16 – GEHEIM), S. 2; Schreiben des
Bundeskanzleramts vom 28. Januar 2015 nebst Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 22. Januar 2015 (Tgb.Nr. 34/15 – VS-Vertr.), Bl. 3.