Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Unter anderem mit Schreiben vom 2. Juli 2014 sind dem Ausschuss die rechtlichen Hintergründe dieser Vorgehensweise erläutert worden.171 Danach existiert zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs ein Abkommen vom 28. Mai 2003 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, zwischen der Bundesregierung und der australischen Regierung eine Vereinbarung vom 27. November
1979 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen und zwischen der Bundesregierung und der Regierung der USA ein Notenwechsel aus dem Jahr 1960 nebst Anlage über das allgemeine Geheimschutzverfahren sowie ein weiterer Notenwechsel aus den Jahren 1988/1989.172
Als der Ausschuss seine Arbeit aufnahm, hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes, Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche (BK), in Absprache mit dem Chef des Bundeskanzleramtes, Peter Altmaier,
Vertreter der Five Eyes-Partnerstaaten besucht, um mit diesen unter anderem darüber zu sprechen, inwiefern
aus Sicht dieser Staaten für die Vorlage von Unterlagen durch die Bundesregierung an den Ausschuss deren
Zustimmung benötigt werde.173
In der Beratungssitzung am 11. September 2014174 sowie in eingestufter Sitzung am 9. Oktober 2014175 hat
die Bundesregierung nähere Ausführungen zur Konsultation der Five Eyes-Staaten gemacht.
Bei ersterer Gelegenheit hat sich Staatssekretär Klaus-Dieter Fritsche zunächst wie folgt geäußert:
Der Bundesregierung sei bewusst, dass Art. 44 GG die Herausgabe von geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Five Eyes-Staaten einschließe. Allerdings sei die Bundesregierung rechtlich verpflichtet, die Staaten
der Five Eyes im Hinblick auf die Herausgabe dieser Unterlagen zu konsultieren.176 Es handele sich um
formal eingestufte Vereinbarungen, vor allem Absichtserklärungen und mehrere „Memorandum of Understanding“ (MoU), die zwischen den deutschen Diensten und den ausländischen Nachrichtendiensten (AND)
der Five Eyes-Staaten durchgeführt worden seien. Hinzu kämen geheimhaltungsbedürftige Informationen in
deutschen Unterlagen, namentlich geführte Gespräche mit Vertretern von AND der Five Eyes-Staaten sowie
AND-Material der Five Eyes-Staaten, das erkennbar geheimhaltungsbedürftige Inhalte aufweise. Alle diese
Dokumente unterlägen der Konsultationspflicht mit den jeweiligen Regierungen. Eine Weitergabe von Unterlagen, die ausdrücklich dem Eigentum des betreffenden AND zugewiesen seien, sei ausgeschlossen, wenn
dieser nicht zustimme.177
In dem Geheimschutzabkommen mit den USA sei die Regelung enthalten, dass die Weitergabe an Stellen
„die nicht Regierung sind“ der Zustimmung der Regierung der USA bedürfe. Im Hinblick auf die Frage, ob
der Deutsche Bundestag unter den Begriff „Regierung“ gefasst werden könne, habe die Bundesregierung
gegenüber den USA darauf hingewiesen, dass das US-Untersuchungsgremium „9/11 Commission“ nach US-

171)
172)
173)
174)
175)
176)
177)

Schreiben des BMI vom 2. Juli 2014, MAT A BMI-5/1, Bl. 1.
Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2014, MAT A BMI-5/1 hat das BMI zugleich erklärt, die Bundesregierung habe im November 2013
mit einer Verbalnote gegenüber der US-amerikanischen Regierung angeregt, das im Verhältnis zu dieser geltende Geheimschutzabkommen insgesamt neu zu verhandeln und offenzulegen; eine Reaktion darauf stehe noch aus.
Altmaier, Protokoll-Nr. 130 I, S. 118.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4 ff.
Protokoll-Nr. 15 (Tgb.-Nr. 45/14 – GEHEIM), S. 2 ff.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.
Fritsche, Protokoll-Nr. 12, S. 4.

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