Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rungsarbeit zu unterstützen und der besonderen Komplexität der Materie ist die erfolgte Aktenvorlage nach bestem Wissen und Gewissen umfassend, aber nicht abschließend.
Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Ergänzungsauftrag betrifft
Selektoren, die ‚aufgrund der Überprüfungen seit Juni 2013 […] aus der Erfassung
genommen‘ wurden. Dabei handelt es sich – wie der Ausschuss feststellen wird – nicht
um einzelne, sondern um eine große Anzahl von Selektoren. Eine umfassende Aufbereitung sämtlicher untersuchungsgegenständlicher Unterlagen zu jedem einzelnen Selektor ist kaum, in der zur Verfügung stehenden Zeit gar nicht möglich. Um dem Ausschuss eine zielführende Aufklärung zu ermöglichen, ist es h. E. sinnvoll, dass der
Untersuchungsausschuss einzelne Selektoren, die er nach Einsicht für besonders bedeutsam erachtet, dem Bundeskanzleramt benennt, so dass im Folgenden unverzüglich
zu den so vom Ausschuss ausgewählten Selektoren nach gegebenenfalls vorhandenen
zusätzlichen Unterlagen recherchiert werden kann.
3. Dies gilt auch für die anderen von den entsprechenden Beweisbeschlüssen erfassten
Sicherheitsbehörden, für die eine etwaige Betroffenheit insoweit regelmäßig nicht erkennbar ist. Die Herkunft eines Selektors kann – wie schon oben im Hinblick auf die
Komplexität zur Vorlage von Dokumenten zu einzelnen Selektoren dargelegt – vielmehr in der Regel nur aufgrund einer aufwändigen und individuell vorgenommenen
Recherche durch den BND ermittelt werden. Derartige Feststellungen sind aufgrund
der großen Anzahl der vorgelegten Selektoren zeitnah nicht umfassend möglich. Im
Sinne einer effizienten Unterstützung der Arbeit des Untersuchungsausschusses wird
der Bundesnachrichtendienst demnach auch insoweit die näheren Informationen zu
einem Selektor unverzüglich aufbereiten, wenn und sobald einzelne Selektoren vom
Untersuchungsausschuss ausgewählt worden sind.
Ergäbe sich so ein Bezug eines Selektors zu einem anderen Ressort, würde dieses unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt. Eine isolierte Recherche ist den anderen Sicherheitsbehörden bisher nicht möglich, da sie keine Kenntnis darüber haben, welche
Selektoren im Sinne des Ergänzungsbeschlusses der BND konkret aus der Erfassung
genommen hat.
IV.
Die Ausführungen unter Ziff. I in diesem Schreiben sind GEHEIM eingestuft. Die
restlichen Ausführungen sowie die Anlage können als ‚VS – Nur für den Dienstgebrauch‘ behandelt werden.“
In der 107. Ausschusssitzung am 8. September 2016 haben sämtliche Fraktionen im Ausschuss den Wunsch
geäußert, ergänzende Informationen zu den im Wege des Chausseestraßenverfahrens vorgelegten Selektoren

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