Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
weise eine gesamte Telefonnummer gegenüber einer auf die letzten vier Stellen geschwärzten Nummer ist hier grundsätzlich nicht erkennbar. Zugunsten des Untersuchungsinteresses des Ausschusses ist vielmehr zu berücksichtigen, dass durch die gewählte Schwärzungsform auf die letzten vier Ziffern sowohl das Land als auch die Art
beispielsweise einer Telefonnummer (z. B. Festnetz oder Mobilfunk) erkennbar bleiben. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen entspricht die gewählte Schwärzungsform h. E. den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sollte der Ausschuss im Einzelfall
die Kenntnis eines vollständigen Telefonieselektors für erforderlich erachten, so wird
das Bundeskanzleramt eine Offenlegung prüfen.
Im Hinblick auf andere Selektorentypen wie E-Mail-Adressen ist die vorgenannte Abwägung zugunsten einer vollständigen Vorlage ausgefallen. Sowohl der individuelle
Teil vor dem ‚@‘-Zeichen als auch der Domainname können ersichtlich Bedeutung
für die Untersuchung des Ausschusses haben (insbesondere auch eine weitergehende
Bedeutung als eine Telefonnummer). Vor diesem Hintergrund haben h. E. das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Teilnehmer sowie der Schutz möglicher Ziele des Bundesnachrichtendienstes hinter dem Untersuchungsrecht des Ausschusses zurückzutreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein weitgehender Schutz durch die Einstufung der Selektoren und die konkreten Modalitäten der Einsichtnahme gewährt
werden.
B. Dokumente
1. Zu den beweisgegenständlichen Unterlagen gehören neben den Selektoren auch verschiedene Dokumente. Diese enthalten zum großen Teil Bezüge zu konkreten Selektoren und benennen diese und/ oder betroffene Teilnehmer ausdrücklich. Dabei handelt es sich nicht nur um Bezüge zu Selektoren bzw. Teilnehmern der so genannten
‚Gruppenliste‘, sondern auch um solche, die darüber hinausgehen. Schließlich sind
Bezüge zu Selektoren und Teilnehmern enthalten, die nicht aufgrund von ‚Überprüfungen‘ im Sinne des Ergänzungsantrages aus der Steuerung genommen wurden. Insoweit erfolgt die Vorlage von Unterlagen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Vor dem Hintergrund der konkreten Selektorenbezüge und zur Erleichterung der Bearbeitung des Gesamtzusammenhangs des ergänzten Untersuchungsgegenstandes erfolgt auch die Vorlage dieser Dokumente einheitlich im Rahmen der dargestellten Einsichtnahme. […].
2. Aufgrund des h. E. umfassend angelegten Ergänzungsbeschlusses ist eine Vielzahl
von Dokumenten von der verfassungsrechtlichen Vorlagepflicht umfasst. Vor dem
Hintergrund der durch den Untersuchungsausschuss gesetzten Frist, dem Willen des
Bundeskanzleramtes, den Untersuchungsausschuss bestmöglich bei seiner Aufklä-