Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

zielführende und zügige Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts zu ermöglichen:
I.
[…]161
II.
Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ausführungen unter Ziff. I. ist h.E. eine Abwägung zu treffen zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Untersuchungsrecht
des Ausschusses und möglichen erheblichen negativen Folgen für das Staatswohl, die
eintreten würden, wenn Selektoren oder einzelne Inhalte der Aktenvorlage bekannt
würden.
Nach Abwägung der geschilderten Belange ist dem Untersuchungsausschuss unter den
nachfolgend dargestellten Umständen Zugang zu den beweisgegenständlichen Unterlagen einschließlich der Selektoren zu gewähren.
Ziel der im Folgenden dargelegten Vorgehensweise ist es insbesondere, Zeugenbefragungen in diesem Kontext durch die Vorgehensweise nicht über die Maßen zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, jedoch gleichzeitig auch zu vermeiden, dass
in irgendeiner Form Kopien von dem zur Verfügung gestellten Material gefertigt werden können, die ein Bekanntwerden einzelner oder einer Vielzahl von Selektoren befördern könnten. Darüber hinaus sollen nicht nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, sondern auch den Fraktionsmitarbeitern die Einsicht und die Unterstützung der Arbeit des Ausschusses ermöglicht werden.
Im Einzelnen:
-

Die Einsichtnahme findet in der Liegenschaft des Bundesnachrichtendienstes
in der Chausseestraße in Berlin-Mitte statt.

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Berechtigt zur Einsicht sind die Mitglieder und Stellvertreter des Untersuchungsausschusses, deren STRENG GEHEIM ermächtigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie die entsprechend ermächtigten Personen des Ausschusssekretariats.

-

Die Akteneinsicht erfolgt in digitaler Form. Jeder Fraktion wird hierfür ein Laptop zur Verfügung gestellt, auf dem die Selektoren und die Dokumente des Bundesnachrichtendienstes sowie des Bundeskanzleramtes enthalten sind. Für jede
Fraktion stehen eigene Räumlichkeiten im BND zur Verfügung. Auch für die

161)

Da Ziffer I. dieses Schreibens als Verschlussache mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM eingestuft worden ist, kann ihr Inhalt im
Rahmen dieses Berichts nicht wiedergegeben werden.

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