Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/12850
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„(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1
kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung
des Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der
Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und
deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Bundestages.“
§ 2 GSO-BT unterscheidet vier Geheimhaltungsgrade für Verschlusssachen (VS). Die Vorschrift lautet:
„(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
streng geheim
Abkürzung: str.geh.
geheim
Abkürzung: geh.
VS-Vertraulich
Abkürzung: VS-Vertr.
VS-Nur für den Dienstgebrauch
Abkürzung: VS-NfD.
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
würde.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von
großem Vorteil sein würde.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte
den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte.
(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder
VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten
den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Protokolle über