Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Der Besuch verlief in einer freundlichen und kollegialen Atmosphäre. Der BfDI vermittelte den Eindruck, dass es dem BND gelungen ist, ein realistisches Bild von der
Arbeit der Abt. TA zu zeichnen und durch die Presseberichterstattung der vergangenen
Monate entstandene Fehlvorstellungen beim BfDI aufzulösen. […]
Insgesamt vermittelte der BfDI den Eindruck, die vom BND vertretenen Rechtsauffassungen nicht in jedem Punkt zu teilen, jedoch für vertretbar zu halten. Der BfDIKontrollbesuch wird daher von hier aus als erfolgreich bewertet. […] Angesichts der
Erfahrungen in der Vergangenheit, wo der BfDI zum Teil in den Kontrollbesuchen
einen relativ zufriedenen Eindruck vermittelt hatte und dennoch im Nachgang deutliche Kritik am BND übte, bleibt nunmehr abzuwarten, ob die schriftliche Reaktion des
BfDI dem im Kontrollbesuch vermittelten positiven Eindruck entspricht.“4690
Die Zusammenarbeit mit der Datenschutzbeauftragten des BND würdigte auch die Zeugin Löwnau:
„Ich muss sagen, was eine große Hilfestellung ist, ist immer der behördliche Datenschutz, in diesem Fall die Kollegin, die hier auch schon mal ausgesagt hat. Es ist natürlich immer eine Hilfestellung für den Bundesbeauftragen für den Datenschutz, dass
dann eine Kooperation mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten stattfindet."4691
Die JSA [dazu unter F.III.2. und 4.] war nach Aussage Löwnaus nicht Gegenstand der Prüfung, da sie bereits
2012 beendet wurde.4692 Man habe lediglich nachgefragt und es habe geheißen, dass es „gemeinsame Arbeitseinheiten usw.“ gewesen seien.4693
Die Datenschutzbeauftragte des BND Dr. H. F. hatte dem Leitungsstab des BND und dem Bundeskanzleramt
insoweit mitgeteilt:
„Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit des BND mit der NSA in Bad Aibling wurden seitens Abteilung TA dargestellt. Der BfDI bat um eine schriftliche Stellungnahme
seitens des BND, wie sich die heutige Zusammenarbeit mit der NSA darstellt und inwiefern sie von der im MoA vereinbarten Art der Zusammenarbeit abweicht.“4694
Im Rahmen der Untersuchung stellte das Prüfteam fest, dass man von vier oder fünf großen Dateien zuvor
keine Kenntnis gehabt und es lediglich für eine Datei eine Dateianordnung gegeben habe.4695 Doch auch
hinsichtlich dieser auf einer Dateianordnung gemäß § 21 BNDG beruhenden Datei habe man erst bei dem
Besuch wirklich verstanden, worum es ging:

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E-Mail vom 22. Januar 2014, MAT A BK-1/4n, Bl. 18 f.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 36.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 54.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 55.
E-Mail vom 22. Januar 2014, MAT A BK-1/4n, Bl. 18.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 22 f.

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