Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
lich seien, beabsichtige es, den Mitgliedern des Untersuchungsauschusses eine Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente zu ermöglichen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Verknüpfung der betreffenden Dokumente mit dem Vorfall im Bundesnachrichtendienst erheblich gesteigerte Anforderungen an
die Geheimhaltung bedinge. Diesen Anforderungen trage das Bundeskanzleramt dergestalt Rechnung, dass
die Dokumente nicht dem gesamten Untersuchungsausschuss übersandt, sondern dem Vorsitzenden und
den Obleuten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt würden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskanzleramt die Dokumente in Liegenschaften des BND in Berlin-Steglitz hinterlegt.137
3.
Vollständigkeitserklärungen
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 PUAG hat jede staatliche Stelle, die einem Untersuchungsausschuss gemäß § 18
Abs. 1 PUAG sächliche Beweismittel vorzulegen hat, mit dieser Vorlage eine Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
Die erfolgten Vorlagen gegenüber dem 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode sind zumeist von
entsprechenden Vollständigkeitserklärungen begleitet worden. Soweit die sächlichen Beweismittel – wie zumeist – wegen des großen Umfanges der zu sichtenden Materialien sukzessiv vorgelegt worden sind, ist die
Vollständigkeitserklärung jeweils mit der letzten Teilvorlage abgegeben worden.
Teilweise ist eine Vollständigkeitserklärung mit der Begründung unterblieben, soweit keine Rechtspflicht
zur Vorlage der betreffenden sächlichen Beweismittel bestehe, müsse auch keine Vollständigkeit erklärt werden. Diese Rechtsauffassung hat zu intensiven Diskussionen innerhalb des Ausschusses geführt.138
4.
Schwärzungen und Herausnahmen
Viele der von der Bundesregierung vorgelegten sächlichen Beweismittel haben umfangreiche Schwärzungen
oder Herausnahmen von Aktenteilen aufgewiesen. Dies ist im Ausschuss als bedenkliche Unkenntlichmachung angesehen worden und war Gegenstand der Diskussion in mehreren Beratungssitzungen.139
Schwärzungen wurden insbesondere mit folgenden Begründungen vorgenommen: Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutscher Nachrichtendienste,140 Schutz der Grundrechte Dritter,141 fehlender Bezug
137)
138)
139)
140)
141)
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2014, MAT A BND-12/1 (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 4 (betreffend Akten mit Bezug zu Drohnenangriffen); Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88 S. 6 (betreffend den Terminkalender des ChefBK); Renner, A-Drs. 530 (betreffend Akten zum Themenkomplex „Geheimer Krieg“);
Renner, Protokoll-Nr. 107, S. 5 (betreffend den Bericht über die „Sonderauswertung Technische Aufklärung durch Ausländische
Dienste“), Renner und Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 107, S. 5 (betreffend diverse Beweisbeschlüsse).
So z. B. Protokoll-Nr. 10, S. 4; Protokoll-Nr. 12, S. 8; Protokoll-Nr. 13, S. 5; Protokoll-Nr. 29, S. 5; Protokoll-Nr. 29, S. 5; Protokoll-Nr. 36, S. 6; Protokoll-Nr. 56, S. 11; Protokoll-Nr. 58, S. 7; Protokoll-Nr. 61, S. 5; Protokoll-Nr. 68, S. 5; Protokoll-Nr. 71,
S. 5 f.; Protokoll-Nr. 88, S. 4; Protokoll-Nr. 90, S. 4; Protokoll-Nr. 93, S. 4; Protokoll-Nr. 117, S. 6.
So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM);
Übersendungsschreiben des BMI vom 13. August 2015 zu MAT A BMI-17/1b (VS-NfD); Übersendungsschreiben des BMI vom
18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM);
Übersendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).