Drucksache 18/12850

– 862 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Stellen. Aufgrund der BDSG-Novelle von 2015 ist die oder der BfDI seit dem 1. Januar 2016 gemäß § 22
Abs. 4 und 5 BDSG eine unabhängige oberste Bundesbehörde und untersteht nicht mehr der Rechtsaufsicht
der Bundesregierung4628.
Innerhalb der Dienststelle der BfDI war im Untersuchungszeitraum das Referat V für die Polizei und Nachrichtendienste des Bundes (u.a. BfV, BND, MAD) zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, Beratung und Prüfung zuständig,4629 das später in Arbeitsgruppe 22 umbenannt wurde.4630
Die Kontrolle im Sinne von § 24 BDSG kann durch einfache Nachfragen oder Besuche vor Ort erfolgen.
Nach Aussagen des Zeugen Peter Schaar, der vom 17. Dezember 2003 bis zum 16. Dezember 2013 BfDI
war, stehen vor allem die Besuche in den Dienststellen im Vordergrund:
„Die Kontrollaufgabe wird auf […] unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen. Die
einfachste ist praktisch die bloße Nachfrage. Das heißt, dass man zu bestimmten Vorgängen von den zu prüfenden Stellen Aufklärung über bestimmte Sachverhalte verlangt. Dies erfolgt zum großen Teil schriftlich, bisweilen aber auch in Gesprächsform.
Die Kontrollen, also das, was wir eigentlich als Kontrollen bezeichnen, sind Vor-OrtKontrollen üblicherweise.“4631
Allgemein hat sich Gabriele Löwnau, Leiterin des damaligen Referats V und heute der Arbeitsgruppe 22 bei
der BfDI, in ihrer Zeugenvernehmung zu den Beratungs- und Kontrollbesuchen eingelassen:
„Zu Beginn jeden Jahres wird ein Arbeitsplan aufgestellt von jedem Referat, also auch
von uns, den wir versuchen innerhalb dieses Jahres abzuarbeiten. Hinzu kommen Adhoc-Kontrollen wegen besonderer Umstände. Ein besonderer Umstand kann sein, dass
sich Eingaben ergeben, aus denen man einen Hinweis ergibt, dass man dem nachgehen
muss, oder dass eine Kontrolle notwendig sein könnte wegen Medienberichten, oder
auch durch eine Anfrage aus dem Parlament; diesen Fall hatten wir auch schon mal:
dass wir einen Auftrag hatten, eine bestimmte Sache zu kontrollieren.
Unsere Kontrollbesuche werden in der Regel angekündigt, und vorher werden Unterlagen angefordert. Die Kontrolle selbst findet in der Regel vor Ort statt und wird immer von mindestens zwei Personen durchgeführt, um sicherzustellen, dass ein Vieraugenprinzip eingehalten wird. Zum Teil werden dort vorab angefragte Fälle kontrolliert;
aber wir gehen auch immer spontan vor und wählen vor Ort bestimmte Fälle aus, die
wir einzeln prüfen. In diesem Zusammenhang bitten wir dann auch die zuständigen
Sachbearbeiter dazu, um diese zu befragen und Details wegen der Speicherung zu erfragen.“4632

4628)
4629)
4630)
4631)
4632)

So geregelt bis dahin in § 22 Abs. 4 S. 3 BDSG a. F.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 6, 9.
Löwnau, Protokoll-Nr. 114 I, S. 6.
Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 8.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 7 f.

Select target paragraph3