Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Kategorie zugeordnet wurden – also ausländische TKM, von denen nicht festzustellen und damit nicht auszuschließen war, dass es sich um nach Art. 10 GG geschützte juristische Personen handelte.4542
Wenn verschiedene Selektoren mehrere Kriterien erfüllt hätten, seien sie entsprechend mehrfach gezählt
worden.
aaa) Ablehnungsliste Internet
Das Ergebnis der Analyse der internetbezogenen Selektoren in der Ablehnungsliste stellt sich wie folgt
dar:4543
Kategorie
Anzahl TKM
Anzahl Selektoren
192
4 971
Deutsche Grundrechtsträger in den EU-Staaten
5
57
Deutsche Grundrechtsträger in den Five Eyes-Staaten
0
0
355
3 269
Mitglieder der Bundesregierung
0
0
Bedienstete des Bundes
0
0
Mitglieder des Deutschen Bundestages
0
0
Mitglieder anderer Verfassungsorgane Deutschlands
0
0
Deutsche Vertretungen im Ausland
4
4
124
1 185
29
321
Deutsche Grundrechtsträger in DE
Deutsche Grundrechtsträger im sonstigen Ausland
Verstoß gegen „deutsche Interessen“
4544
Natürliche oder juristische Personen in EU-Staaten
Regierungseinrichtungen und staatliche Stellen in EU-Staaten
2 195
22 024
Institutionen der EU
116
887
Natürliche oder juristische Personen in NATO-Staaten
24
251
1 917
19 554
Regierungseinrichtungen oder staatliche Stellen in NATO-Staaten
Institutionen der NATO
Keine Zuordnung
0
0
371
4 593
bbb) Ablehnungsliste Telefonie
Die Analyse der Ablehnungsliste für Telefonie-Selektoren spiegele den Stand vom 4. März 2015 wieder.4545
Da sich von den in dieser Liste befindlichen E-Mail-Adressen keine in der G 10-Positiv-Liste befunden habe
und auch in der DAFIS-Filterstufe 3 kein Treffer bezüglich dieser erzielt worden sei, seien diese in der Kategorie „Ohne Zuordnung“ aufgeführt.4546
Ferner habe dem BND keine Liste mit Deutungen der gesperrten Selektoren vorgelegen, so dass deren eindeutige Zuordnung in unterschiedlichem Umfang möglich gewesen sei und teilweise auf Mutmaßungen basiert habe.4547
4542)
4543)
4544)
4545)
4546)
4547)
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 145.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 131 f.
Der Begriff wurde im Sinne der Praxis des BND im Untersuchungszeitraum verwendet: Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich, MAT A SV-11/2, S. 151.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 133.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 133.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 134.