Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Sonderregelung in Art. 45a Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), nicht dem Untersuchungsrecht des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode.119 Unabhängig davon bestehe keine Vorlagepflicht, soweit einzelne Informationen in den vorgelegten Materialien
nicht untersuchungsgegenständlich seien.120
In etlichen Einzelfällen haben auch andere Stellen des Bundes eine Vorlagepflicht in Abrede gestellt:
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind dem Ausschuss beispielsweise Akten mit Bezug zu etwaigen
Opfern US-amerikanischer Drohnenangriffe vorgelegt worden.121
Dies ist auf Kritik der Oppositionsfraktionen gestoßen. Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat die Auffassung vertreten, es gehe in den betreffenden Akten um Menschen, zu
denen Daten an die NSA weitergeleitet und die am Ende Opfer eines Drohnenangriffs geworden seien. Dies
sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt.122 Dem hat sich die Abg. Martina Renner (DIE LINKE.) angeschlossen.123
Der Vertreter des BMI hat erwidert, die Bundesregierung sehe sich nur in den Grenzen des Untersuchungsauftrages verpflichtet, Akten vorzulegen. Der Untersuchungsgegenstand „Geheimer Krieg“ setze einen
Deutschlandbezug voraus. Dies erfordere nach Buchst. B. Ziff. I.14 des Untersuchungsauftrages, dass USamerikanische Stellen von deutschem Staatsgebiet ausgehend gezielte Tötungen durch Kampfdrohneneinsätze veranlasst hätten. Der Deutschlandbezug in den Beweisbeschlüssen124 decke sich damit nicht. Von der
Air Base Ramstein sei auch keine Steuerung oder Befehligung von Drohnen erfolgt. Das gelte selbst dann,
wenn Ramstein eventuell eine Relaisfunktion zukommen sollte, weil auch dann weder ein Angriff vom deutschen Staatsgebiet ausgehe noch eine Veranlassung dazu vorliege („Durchleitungsfunktion“). Die zentrale
Rolle Deutschlands als Handlungsort sei also nicht gegeben. Der Bundesregierung sei auch unbekannt, ob
die in den Beweisbeschlüssen genannten Personen im Zusammenhang mit gezielten Tötungen durch Kampfdrohneneinsätze stünden. Das könnten allenfalls die USA beantworten, weshalb man im Bereich hypothetischer Kausalverläufe bleibe. In Buchst. B. Ziff. I.14 des Untersuchungsauftrags seien außerdem nur die USA
genannt, nicht die anderen Five Eyes-Staaten. Die Beweisbeschlüsse gingen auch über diese Beschränkung
hinaus und widersprächen damit dem Untersuchungsauftrag. Deshalb erfolge insgesamt eine Vorlage ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht.125
Der Abg. Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat dem entgegengehalten, der Ausschuss
müsse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit Aktenausk��nften zufrieden

119)

120)
121)
122)
123)
124)
125)

Siehe z. B. Übersendungsschreiben des BMVg vom 13. Juni 2014 zu MAT A BMVg-1/1a-1; Übersendungsschreiben des BMVg
vom 19. Mai 2014 zu MAT A BMVg-2a; Übersendungsschreiben des BMVg vom 25. Juni 2014 zu MAT A BMVg-3/1; Übersendungsschreiben des BMVg vom 29. August 2014 zu MAT A BMVg-4/1a; jeweils unter Verweis auf ein Schreiben von Staatssekretär Hoofe vom 7. April 2014.
Siehe z. B. Übersendungsschreiben des BMVg vom 13. Juni 2014 zu MAT A BMVg-1/1a-1; Übersendungsschreiben des BMVg
vom 19. Mai 2014 zu MAT A BMVg-2a; Übersendungsschreiben des BMVg vom 25. Juni 2014, MAT A BMVg-3/1a; Übersendungsschreiben des BMVg vom 29. August 2014, MAT A BMVg-4/1a.
Vgl. die Übersendungsschreiben zu MAT A BKA-1/1b (Tgb.-Nr. 230/16 – GEHEIM); MAT A BfV-17 (Tgb.-Nr. 231/16 – GEHEIM); MAT A BND-52 (Tgb.-Nr. 232/16 – GEHEIM).
Dr. von Notz, Protokoll-Nr. 88, S. 4.
Renner, Protokoll-Nr. 88, S. 5.
Beweisbeschlüsse BfV-17, BKA-1, BND-52.
Akmann, Protokoll-Nr. 88 , S. 4; vgl. auch Schreiben des BMI vom 22. Juli 2016, MAT A BfV-24 (VS-NfD – insoweit offen).

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