Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 PUAG ist jeder, der einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung
von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Auf dieser Grundlage hat der Ausschuss Edward J. Snowden ersucht,
„Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten und sonstige sächliche Beweismittel, die den Untersuchungsauftrag betreffen und die sich in seinem Besitz befinden, in geeigneter Form
dem Untersuchungsausschuss zugänglich zu machen“.99 Der diesbezügliche Beweisbeschluss enthält den
Zusatz: „Gleiches gilt für Beweismittel, die sich nicht mehr unmittelbar in seinem Besitz befinden, deren
Herausgabe durch Dritte an den 1. Untersuchungsausschuss jedoch eventuell durch ihn veranlasst werden
kann.“ Edward J. Snowden ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen.
Die Oppositionsfraktionen hatten diesen Beweisantrag kritisiert. Der Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat in der Beratungssitzung vom 8. Mai 2014 zu bedenken gegeben, dass für den
rein theoretischen Fall, dass Edward J. Snowden sagen würde, er könne Einfluss darauf nehmen, welche
Dokumente vorgelegt würden, es für seine gegenwärtige Situation im russischen Asyl problematisch sein
könnte; außerdem würde dies Russland signalisieren, dass er Dokumente liefern könnte. Weder er selbst [der
Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)] noch der Ausschuss könnten dies verantworten. Edward J. Snowden habe öffentlich gesagt, dass er keine Dokumente mehr habe, dass er auf keine Herausgabe von Dokumenten Einfluss habe, und dass dies die Linie gewesen sei, die er seit seinem Aufenthalt
in Hong Kong eingehalten habe, und er deshalb auch in Russland keinerlei Dokumente zur Verfügung stellen
könne. Die Koalitionsfraktionen sollten daher den Antrag gar nicht stellen.100 Der Abg. Christian Fliesek
(SPD) hat hierauf erwidert, dass er die geäußerten Bedenken sehr ernst nehme. Bei dem Beweisantrag handele es sich jedoch um ein Ersuchen, eine Bitte, bei der Edward J. Snowden selbst abwägen könne, ob er ihr
entspreche und wenn Ja, in welchem Umfang. Für Edward J. Snowden sei der Antrag mit keinerlei Konsequenzen verbunden, die er nicht selbst bestimmen könne. Er appeliere dafür, diesen Antrag zu beschließen,
damit der Ausschuss alle Möglichkeiten, die grundsätzlich gegeben seien, um an die Unterlagen zu kommen,
nutze. Dem Ausschuss solle, wenn er eine Bilanz seiner Arbeit ziehe, nicht der Vorwurf gemacht werden
können, er habe dies nicht probiert.101
Des Weiteren hat der Ausschuss von einem deutschen Telekommunikationsdienstleister die Herausgabe des
zwischen diesem und dem BND geschlossenen „Geschäftsbesorgungsvertrages Transit vom 1.3.2004 sowie
sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die unter dem Geschäftszeichen zu diesem Vertrag abgelegt sind,“ verlangt.102 Dem ist
das genannte deutsche Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen nachgekommen.103
99)
100)
101)
102)
103)
Beweisbeschluss D-1.
Ströbele, Protokoll-Nr. 3 (Wortprotokoll), S. 25.
Fliesek, Protokoll-Nr. 3 (Wortprotokoll), S. 26.
Beweisbeschluss D-2.
Vgl. Übersendungsschreiben vom 18. November 2014 zu MAT A D-2 (Tgb.-Nr. 62/14 – GEHEIM).