Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
3. Zwischenfragen können vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn das Ausschussmitglied zustimmt, das gerade die Befragung durchführt.
4. Bei Sachverständigenanhörungen und informatorischen Anhörungen wird entsprechend den vorstehenden Regelungen verfahren.“
„Beschluss 11
zum Verfahren
Mitteilung aus nichtöffentlichen Sitzungen
(zu § 12 Abs. 3 Untersuchungsausschussgesetz)
Die Vorsitzende wird gemäß § 12 Abs. 3 PUAG dazu ermächtigt, die Öffentlichkeit
über die in nichtöffentlicher Beratungssitzung erfassten Beschlüsse und Terminierungen des Ausschusses zu informieren.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der übrigen Ausschussmitglieder, ihre Position
hierzu öffentlich zu äußern.“
In Berücksichtigung der Geimschutzbelange und ihres Schutzes in der Praxis des Untersuchungsverfahrens
hat der Ausschuss weitere Verfahrensbeschlüsse gefasst. So hat der Ausschuss am 3. April 2014 beschlossen:84
„a) In GEHEIM und STRENG GEHEIM eingestuften Sitzungen werden Mobiltelefone eingesammelt. Das Sekretariat wird geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten vorsehen. Auf Anregung des Abg. Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) nimmt das Sekretariat Wünsche nach Verwahrgelassen entgegen.
b) In solchen Sitzungen anzufertigende handschriftliche Notizen sind in registrierten
Blanko-Verschlusssachen niederzuschreiben. Diese sind wie andere Verschlusssachen
zu behandeln, d. h. wenn ein Tresor vorhanden ist, kann das eingestufte Notizbuch ins
Büro mitgenommen werden.
c) Für die Obleute und die beiden Vorsitzenden sowie für den Ausschusssekretär sollen Krypto-Mobiltelefone beschafft werden.“
Am 27. November 2014 hat der Ausschuss beschlossen:85
„Abweichend von Beschluss 5 Absatz I. zum Verfahren können VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Protokolle des Ausschusses auch den Beauftragten
von Mitgliedern der Bundesregierung über die Geheimregistratur der jeweiligen Bundesministerien zugeleitet werden.“
84)
85)
Protokoll-Nr. 1, S. 6.
Protokoll-Nr. 23, S. 5.