Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Vorwoche, 10.00 Uhr, im Sekretariat des Ausschusses eingegangen sind. Von dieser
Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.“
„Beschluss 8
zum Verfahren
Verzicht auf Verlesung von Schriftstücken
(zu § 31 Untersuchungsausschussgesetz)
Gemäß § 31 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz wird auf die Verlesung von Protokollen und Schriftstücken verzichtet, soweit diese vom Ausschusssekretariat allen
Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.“
„Beschluss 9
zum Verfahren
Behandlung von Beweismitteln, die im Original
nicht in deutscher Sprache formuliert sind
I. Sächliche Beweismittel
1. Sächliche Beweismittel, die dem Ausschuss nicht in deutscher Sprache übergeben
werden, werden vom Sprachendienst des Deutschen Bundestages unverzüglich ins
Deutsche übersetzt, soweit mindestens eine Fraktion im Ausschuss dies verlangt.
2. Die Übersetzung erhält eine dem Original zuordenbare MAT-Bezeichnung und wird
entsprechend dem Verfahrensbeschluss zur Beweismittelverteilung an die Mitglieder
verteilt.
3. Einwände gegen die Korrektheit der Übersetzung müssen innerhalb von zwei Wochen nach Verteilung erhoben sein. Diese werden zur Stellungnahme an den Sprachendienst überwiesen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss.
II. Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen
1. Machen Zeugen oder Sachverständige vor dem Ausschuss ihre Angaben nicht in
deutscher Sprache, so werden deren Aussagen sowie die Fragen der Ausschussmitglieder während der Sitzung für alle Anwesenden simultan übersetzt.
2. Das Protokoll der Sitzung wird sowohl in der vom Zeugen beziehungsweise Sachverständigen verwendeten Sprache als auch in der Fassung der Simultanübersetzung
niedergelegt.
3. Beide Fassungen werden dem Sprachendienst des Deutschen Bundestages zur Prüfung übergeben. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von einer Woche. Anschließend