Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„Beschluss 6
zum Verfahren
Verpflichtung zur Geheimhaltung
1. Die Mitglieder des Ausschusses sind aufgrund des Untersuchungsausschussgesetzes, der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, ggf. ergänzt um Beschlüsse des Ausschusses in Verbindung mit § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geheimhaltung derjenigen Tatsachen und Einschätzungen verpflichtet, die ihnen durch Übermittlung der von amtlichen Stellen als VS-VERTRAULICH beziehungsweise VERTRAULICH und höher eingestuften Unterlagen bekannt werden. Der Ausschuss wird
mit Blick auf die Einstufung von übermittelten Unterlagen auf die Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2009 (BVerfG, 2 BvE 2 3/07)
dringen.
2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auch auf solche Tatsachen und
Einschätzungen, die aufgrund von Unterlagen bekannt werden, deren VS-Einstufung
beziehungsweise Behandlung als VS-VERTRAULICH oder höher sowie als VERTRAULICH oder höher durch den Untersuchungsausschuss selbst veranlasst oder
durch den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, S. 100 ff.) zur Wahrung des Grundrechtsschutzes (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und informationelles Selbstbestimmungsrecht) vorgenommen wird.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die aktenführende
Stelle beziehungsweise der Untersuchungsausschuss die Einstufung als VS-VERTRAULICH und höher beziehungsweise die Behandlung als VERTRAULICH und
höher aufheben.
4. Im Übrigen gilt die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
5. Anträge, deren Inhalt geheimhaltungsbedürftig ist, sollen in der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll der Antragsteller das Ausschusssekretariat unterrichten.“
„Beschluss 7
zum Verfahren
Behandlung von Beweisanträgen
Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beratungssitzungen werden Beweisanträge
nur dann in einer Beratungssitzung behandelt, wenn sie schriftlich bis zum Freitag der