Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

3. Ausschussdrucksachen und Ausschussmaterialien mit einem Umfang ab 1 001 Seiten werden in je einem Exemplar an alle Fraktionen verteilt.“
„Beschluss 5
zum Verfahren
Verteilung von Verschlusssachen
(zu § 16 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz)
I. Grundsatz der Verteilung von zugeleiteten Verschlusssachen
Von den für den Ausschuss in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
eingehenden VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder entsprechend eingestuften Beweismaterialien sind Ausfertigungen herzustellen und zwar für
1. die Fraktionen im Ausschuss je zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines),
2. Sekretariat und Vorsitzenden zwei (ab einem Umfang von 1 001 Seiten eines).
Mitgliedern der Fraktionen sowie den von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sekretariats, die zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet
sind, werden auf Wunsch die jeweiligen Exemplare ausgehändigt.
Der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages wird aufgefordert, den Mitgliedern des Ausschusses und benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen in Räumen, die von diesen bestimmt werden, Verwahrgelasse zur Aufbewahrung der Ausfertigung zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die gegebenenfalls
weiteren notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
II. Verteilung der vom Ausschuss eingestuften Verschlusssachen
Für die vom Ausschuss selbst VS-VERTRAULICH, VERTRAULICH gem. § 2a
GSO-BT, GEHEIM oder GEHEIM gem. § 2a GSO-BT eingestuften Unterlagen und
Protokolle gilt Ziffer I. entsprechend.
III. Keine Verteilung von höher als ‚GEHEIM‘ eingestuften Unterlagen
STRENG GEHEIM oder entsprechend eingestufte Unterlagen stehen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme zur Verfügung.
IV. Verteilung von ‚VS-Nur für den Dienstgebrauch‘ eingestuften Unterlagen
VS-NfD eingestufte Unterlagen werden verteilt und behandelt gemäß Beschluss 4 zum
Verfahren in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.“

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