Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

„Beschluss 3
zum Verfahren
Behandlung der Ausschussprotokolle
I. Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen
1. Die Protokolle der nichtöffentlichen beziehungsweise Beratungssitzungen erhalten
die ordentlichen Mitglieder des Untersuchungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen
und Stellvertreter, die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen sowie die Beauftragten der Bundesregierung und des Bundesrates. Die Übermittlung erfolgt elektronisch und als Ausdruck, wobei die Fraktionen für alle von ihnen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur je einen Ausdruck erhalten.
2. Dritte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen und folglich auch nicht darauf, dass ihnen Kopien solcher Protokolle
überlassen werden. Eine Ausnahme besteht nur gegenüber Behörden, wenn der Untersuchungsausschuss entschieden hat, Amtshilfe zu leisten.
II. Protokolle öffentlicher Sitzungen
1. Mit Protokollen öffentlicher Sitzungen beziehungsweise von Sitzungen zur Beweisaufnahme wird ebenso wie unter Abschnitt I. beschrieben verfahren.
2. Einem Dritten kann Einsicht in die Protokolle öffentlicher Sitzungen gewährt werden, wenn er ein ‚berechtigtes Interesse nachweist‘ (Abschnitt II der Richtlinien für
die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT in der gültigen
Fassung). Das Vorliegen des berechtigten Interesses prüft der Vorsitzende. Die Entscheidung über die Gewährung von Einsicht trifft der Ausschuss.
3. Den Zeugen ist zur Prüfung der Richtigkeit der Protokollierung das Protokoll über
ihre Vernehmung zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz).
III. Protokolle VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Sitzungen
1. Der Zugang zu Protokollen von VS-Vertraulich oder höher eingestuften Sitzungen
ist für den unter Nummer I.1 genannten Personenkreis nach den Regeln über die Behandlung von VS-Dokumenten möglich.
2. Ist das Protokoll über die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft, so ist ihr beziehungsweise ihm Gelegenheit zu geben,
dies in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einzusehen. Eine Kopie
erhält sie beziehungsweise er nicht.“

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