Drucksache 18/12850
– 70 –
B.
Verlauf des Untersuchungsverfahrens
I.
Beschlüsse zum Verfahren
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Am 3. und 10. April 2014 hat der Ausschuss die folgenden elf Beschlüsse zum Verfahren gefasst:83
„Beschluss 1
zum Verfahren
Zutritt von Fraktionsmitarbeiterinnen
und –mitarbeitern
(zu § 12 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz)
Von den Fraktionen benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Zutritt zu allen
Sitzungen des Ausschusses, jedoch zu den VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Sitzungen nur, soweit sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.“
„Beschluss 2
zum Verfahren
Protokollierung der Ausschusssitzungen
(zu § 11 Untersuchungsausschussgesetz)
Die Protokollierung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 11 Untersuchungsausschussgesetz wird wie folgt durchgeführt:
1. Alle Sitzungen, die der Beweiserhebung oder sonstiger Informationsbeschaffung
des Ausschusses dienen, sind stenographisch aufzunehmen. Die vorläufigen Protokolle der Ausschusssitzungen sind grundsätzlich zwei Tage vor der nächsten Ausschusssitzung fertigzustellen und entsprechend dem Beschluss Nr. 3 zu verteilen.
2. Ergebnisse und wesentliche Argumente aller Beratungssitzungen werden in einem
durch das Sekretariat vor der nächsten Beratungssitzung zu fertigenden Kurzprotokoll
festgehalten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn Einwände in der nächsten Sitzung
nicht erhoben werden. In diesem Fall entscheidet der Ausschuss.
3. Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder lässt der Ausschuss von
einer Beratungssitzung ein stenographisches Protokoll fertigen – gegebenenfalls in der
Form einer Abschrift der gemäß der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
gefertigten Bandaufnahme.“
83)
Protokoll-Nr. 1, S. 5 und Protokoll-Nr. 2, S. 5.