Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zur Begründung hat der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) Folgendes ausgeführt:81
„Der Deutsche Bundestag darf einen Untersuchungsausschuss nur im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen einsetzen oder seinen Auftrag erweitern. Dem Plenum
des Deutschen Bundestages steht ein formelles wie materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf den Antrag zu (vgl. Waldhoff, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015,
§ 1 Rn. 56). Der Deutsche Bundestag ist nicht nur nicht verpflichtet, einen verfassungswidrigen Untersuchungsauftrag auf Antrag einer Minderheit zu beschließen,
sondern es ist ihm verfassungsrechtlich sogar verboten (Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz,
§ 2 Rn. 8). Seitens der Koalitionsfraktionen bestanden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Drucksache 18/7565 im Hinblick auf das Verbot vorweggenommener Wertungen, das Bestimmtheitsgebot, das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses, den Grundsatz der Gewaltenteilung sowie das Staatswohl. Die Oppositionsfraktionen haben in den Beratungen stets ihr Interesse deutlich gemacht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Erweiterung des Auftrags des 1. Untersuchungsausschusses auszuräumen.
Die Koalitionsfraktionen haben in den Beratungen angesichts der weiten Formulierungen sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags auf Drucksache 18/7565 Bedenken
hinsichtlich einer erheblichen Staatswohlgefährdung im Falle der angestrebten Erweiterung des Untersuchungsauftrages bzw. der Neueinsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses in dem beantragten Umfang geltend gemacht. Der Aspekt der
Staatswohlgefährdung stellt eine systematisch eigenständige Schranke des parlamentarischen Kontrollrechts dar (BVerfGE 124, 78 [124 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 31 Rn. 26 m. w. N.). Die
Reichweite des parlamentarischen Informationsanspruchs kann zulässigerweise unter
einen Staatswohlvorbehalt gestellt werden, wenn durch die Weitergabe der Informationen Beeinträchtigungen wesentlicher staatlicher Interessen von einigem Gewicht
mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [134 ff.];
124, 78 [123 ff.]; näher Warg, NVwZ 2014, 1263 [1266 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26; jeweils m. w. N.).
Zu den öffentlichen Interessen, die das parlamentarische Informationsrecht als Teil
des Staatswohls einschränken können, gehören u. a. Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der inneren oder äußeren Sicherheit einschließlich einer Gefahrenlage für
Leib, Leben oder Freiheit von Personen, die Aufgabenerfüllung bzw. Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen inund ausländischen Behörden, die Wehr- und Bündnisfähigkeit sowie die Beziehungen

81)

BT-Drs. 18/8683, S. 6 f.

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