Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

getrennt wurden; ob und gegebenenfalls wie die genannten Suchbegriffe von Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen, die von einem der Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-Staaten stammten, unterschieden und getrennt wurden; ob und
gegebenenfalls wie mit den genannten Suchbegriffen erlangte Daten von solchen mit
Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen von einem der Nachrichtendienste der ‚5-Eyes‘-Staaten erlangten Daten unterschieden und getrennt wurden;
5. wann genau und aus welchem Anlass ab Juni 2013 in dem in Ziffer Ia. genannten
Zeitraum die genannten Überprüfungen der BND-eigenen Suchbegriffe sowie der von
einem Nachrichtendienst der ‚5-Eyes‘-Staaten dem BND zur Erfassung übermittelten
Suchbegriffe eingeleitet wurden; wer diese Überprüfungen jeweils veranlasst hat; wer
daran beteiligt war; welche Kriterien dabei angelegt wurden; wer von den Überprüfungen und deren Ergebnissen Kenntnis hatte; welche Konsequenzen in dem in Ziffer
Ia. genannten Zeitraum von wem und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise aus
den Überprüfungen und deren Ergebnissen gezogen wurden oder hätten gezogen werden müssen;
6. ob die seitens der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum der
Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zutreffend waren;
7. ob die von der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum gegenüber Abgeordneten des Bundestages oder seinen parlamentarischen Gremien mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zutreffend und umfassend waren;
8. wann und wie die Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum alle
bestehenden gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Parlamentarischen
Kontrollgremium, der G 10-Kommission sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfüllt hat; ob dies umfassend, und zutreffend
geschah oder ob diesen Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten
wurden.‘
Nach Ziffer B.III.9 wird folgende Ziffer 10 eingefügt:
‚10. Hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die NSA entweder
ein in den Snowden-Dokumenten genanntes ‚special access‘-Programm tatsächlich
verfolgt hat und der Bundesnachrichtendienst darin involviert war oder einem ‚global
reach‘-Ansatz folgend arbeitsteilig eine weltweite Überwachung der Kommunikation
durchführt und in die der Bundesnachrichtendienst eingebunden war, ist ebenfalls zu
untersuchen, welche rechtlichen, technischen und politischen Schlussfolgerungen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären.‘ “

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