Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1846 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

Bundeskanzleramt – mit der Bitte um Beantwortung bis
05. Januar 2015 und sodann durch die Vernehmung der
benannten Person als Zeugin oder Zeuge. Zudem wird
die Beweiserhebung vorbereitet durch das Ersuchen um
Amtshilfe durch Angabe aller von der oder dem Benannten während des Untersuchungszeitraums im BND geführten Stellenkürzel und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.

Z-74

Z-75

Z-76

Z-77

284

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
Dr. Hans de With als Zeuge.

09.01.2015

MAT A Z-74

307

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) im gestuften Verfahren zunächst durch das Ersuchen um Benennung der Person
aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, in deren Dienstzeit als Leiter der BND-Dienststelle Schöningen gegebenenfalls der in dem „Snowden-Dokument“
vom 31. Oktober 2006 angesprochene Sachverhalt – im
Zweifel zu seinem überwiegenden Anteil – fällt, das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44
Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt –
mit der Bitte um Beantwortung bis 9. Februar 2015 und
sodann durch die Vernehmung der benannten Person als
Zeugin oder Zeuge. Zudem wird die Beweiserhebung
vorbereitet durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe aller von der oder dem Benannten während des Untersuchungszeitraums im BND geführten Stellenkürzel
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß § 18
Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.

04.02.2015

MAT A Z-75
MAT A Z-75/2

308

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) im gestuften Verfahren zunächst durch das Ersuchen um Benennung der Person
aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, die
eine gegebenenfalls nach Aussagen der Zeugen in der
Sitzung am 5. Februar 2015 bestehende Zuständigkeit
für Datenweitergaben aus dem in der Ausschusssitzung
am 4. Dezember 2014 erstmals angesprochenen Projekt
kabelgestützter Datenerfassung – im Zweifel im überwiegenden Teil seiner Laufzeit – wahrgenommen hat,
das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44
Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt –
mit der Bitte um Beantwortung bis 9. Februar 2015 und
sodann durch die Vernehmung der benannten Person als
Zeugin oder Zeuge.Zudem wird die Beweiserhebung
vorbereitet durch das Ersuchen um Amtshilfe durch Angabe aller von der oder dem Benannten während des Untersuchungszeitraums im BND geführten Stellenkürzel
und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß § 18
Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.

04.02.2015

MAT A Z-76
MAT A Z-76/2

318

Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) vorbereitet durch das
Ersuchen um Benennung des Mitarbeiters des betroffenen Telekommunikationsdiensteanbieters, der an der
Besprechung am 03.07.2003 zur „Operation Glo“ teilgenommen hat – siehe: MAT A BND-19/1c bzw. MAT A
BND-21/1c, Tgb.-Nr. 99/15 geheim, Anl. 01, Ordner 278, Bl. 37-39 (37), das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG
in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an

25.02.2015

MAT A Z-77
MAT A Z-77/1
MAT Z-77/2

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