Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1845 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

18.12.2014

MAT A Z-67

suchungszeitraums im BSI wahrgenommenen Dienstposten und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß
§ 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG
gerichtet wird an das Bundesministerium des Innern.

Z-67

276

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
A. S. als Zeuge. Zudem wird die Beweiserhebung vorbereitet durch das Ersuchen von Amtshilfe durch Angabe aller von dem Zeugen während des Untersuchungszeitraums im BND geführten Stellenkürzel und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß § 18. Abs. 4
PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG mit der
Bitte um Beantwortung bis zum 05.01.2014 gerichtet
wird an das Bundeskanzleramt.

Z-68

277

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
H. als Zeuge.

18.12.2014

Z-69

278

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
A. als Zeuge.

18.12.2014

Z-70

279

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
L. als Zeuge.

18.12.2014

Z-71

280

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) durch Vernehmung von Herrn
Dr. K. als Zeuge.

18.12.2014

281

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) im gestuften Verfahren zunächst durch das Ersuchen um Benennung der Person
aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, die
während der oder gegebenenfalls während des überwiegenden Teils der Laufzeit für das in der Ausschusssitzung am 04.12.2014 erstmals angesprochenen Projekts
kabelgestützter Datenerfassung technisch leitend verantwortlich war, das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt – mit der Bitte um Beantwortung bis
05. Januar 2015 und sodann durch die Vernehmung der
benannten Person als Zeugin oder Zeuge. Zudem wird
die Beweiserhebung vorbereitet durch das Ersuchen um
Amtshilfe durch Angabe aller von der oder dem Benannten während des Untersuchungszeitraums im BND geführten Stellenkürzel und der Erläuterung ihrer Bedeutung, das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das Bundeskanzleramt.

18.12.2014

MAT A Z-72

282

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843) im gestuften Verfahren zunächst durch das Ersuchen um Benennung der Person
aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes, die
während der oder gegebenenfalls während des überwiegenden Teils der Laufzeit des in der Ausschusssitzung
am 04.12.2014 erstmals angesprochenen Projekts kabelgestützter Datenerfassung die BND-Dienststelle Rheinhausen geleitet hat, das gemäß § 18 Abs. 4 PUAG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 3 GG gerichtet wird an das

18.12.2014

MAT A Z-73

Z-72

Z-73

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