Drucksache 18/12850
Beweisbeschluss
A-Drs.
– 1836 –
Inhalt des Beweisbeschlusses
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
14.12.2016
aufgehoben
nisse von Personen? Ist auch eine maschinenbasierte Telekommunikation hiervon erfasst? Wie wäre das Gesamtaufkommen von TK-Daten diesen Klassen anteilig
zuzuordnen? Welche Arten von Metadaten entstehen bei
den verschiedenen Formen digitaler Telekommunikation und welche datenschutzrechtlichen Schlüsse lassen
sich aus ihrer Analyse ziehen?“ Zunächst soll aus technischer sowie aus juristischer Sicht der Begriff Metadaten geklärt werden. Dazu soll insbesondere geklärt werden, welche ggf. feststehenden Indikatoren eine Einordnung eines einzelnen Datums als ‚personenbezogen‘ zulassen und inwiefern, unabhängig von einzelnen Datensätzen, Personenbezüge in der Zusammenschau verschiedener, für sich betrachtet nicht personenbezogener Einzeldaten möglich sind. In einem zweiten Schritt werden
die Personenbeziehbarkeit und die Aussagekraft von
Metadaten aus technischer und juristischer Sicht bewertet. Wer kann diese Personenbeziehbarkeit mit ggf. welchen Schritten leisten? Welche unklaren Fälle gibt es,
und welche maßgeblichen Kriterien entscheiden über die
rechtliche Einstufung, so etwa im Falle der zum Teil so
genannten ‚Maschinendaten‘? Welche technischen und
juristischen Aussagen bzw. Bewertungen können anhand der Betrachtung eines einzelnen Datums getroffen
werden?“ mit der Bitte um Übermittlung einer schriftlichen Ausarbeitung bis 1. März 2017 an den Untersuchungsausschuss. Zu Sachverständigen werden Prof.
Dr. Dieter Kranzlmüller, Dr. Kurt Graulich bestimmt.
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (Drucksache 18/843, 18/8683) durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens gemäß § 28 PUAG zu
den folgenden Fragestellungen:
A. Einführend
1. Welche eindeutigen Merkmale in einem Telekommunikationsverkehr oder sonstige Möglichkeiten existieren, um die Teilnehmer an einer
a. Paketvermittelten
b. Leitungsvermittelten Telekommunikation identifizieren zu können?
2. Welche Aussage/ Rückschlüsse lassen diese Merkmale über die Identität der an der Kommunikation beteiligten juristischen oder natürlichen Personen zu? Ist die
kommunizierende Person als solche, ihre tatsächlicher
Staatsangehörigkeit bzw. bei juristischen Personen die
Staatszugehörigkeit oder ihr Standort ableitbar?
SV-20
575 neu
3. Mit welcher Wahrscheinlichkeit lässt sich feststellen,
ob ein inländischer Anschluss an einer Telekommunikation beteiligt ist?
4. Welche weiteren, ggf. technischen oder sonstigen
Möglichkeiten auf den verschiedenen Ebenen des TKVorgangs (wie Analyse von Verkehrs-, Nutzungs-, Inhaltsdaten) existieren, um eine Zuordnung zu Kommunikationsbeteiligten zu ermöglichen? (Welche Maßnahmen und Mittel wären dafür nötig?)
B. Im einzelnen
I. Besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Technik
und Wissenschaft die Möglichkeit zwecks Fernmeldeüberwachung erfasste leitungsvermittelte oder paketvermittelte Telekommunikationsverkehre (via Internetknotenpunkte/ Backbones; Satelliten; Server) nach den Verkehrstypen Inlandsverkehre, Inland-Auslandsverkehre,
Reine Transitverkehre, Binnenverkehre im Ausland zu
verlässig automatisiert
1) zu unterscheiden