Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beweisbeschluss
– 1835 –
Drucksache 18/12850
Datum des
Beweisbeschlusses
Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)
574a
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843, 18/8683) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 28 PUAG
Zum Thema: „Wie bzw. auf welche unterschiedliche Art
und Weise wird der Begriff der Verkehrs- und Nutzungsdaten wissenschaftlich im technischen und juristischen
Kontext gebraucht? Wie ist dieser vom Begriff der Metadaten abzugrenzen? Wobei fallen diese o.g. Daten an?
Handelt es sich immer um Telekommunikationsereignisse von Personen? Ist auch eine maschinenbasierte Telekommunikation hiervon erfasst? Wie wäre das Gesamtaufkommen von TK-Daten diesen Klassen anteilig
zuzuordnen? Welche Arten von Metadaten entstehen bei
den verschiedenen Formen digitaler Telekommunikation und welche datenschutzrechtlichen Schlüsse lassen
sich aus ihrer Analyse ziehen?“ Zunächst soll aus technischer sowie aus juristischer Sicht der Begriff Metadaten geklärt werden. Dazu soll insbesondere geklärt werden, welche ggf. feststehenden Indikatoren eine Einordnung eines einzelnen Datums als ‚personenbezogen‘ zulassen und inwiefern, unabhängig von einzelnen Datensätzen, Personenbezüge in der Zusammenschau verschiedener, für sich betrachtet nicht personenbezogener Einzeldaten möglich sind. In einem zweiten Schritt werden
die Personenbeziehbarkeit und die Aussagekraft von
Metadaten aus technischer und juristischer Sicht bewertet. Wer kann diese Personenbeziehbarkeit mit ggf. welchen Schritten leisten? Welche unklaren Fälle gibt es,
und welche maßgeblichen Kriterien entscheiden über die
rechtliche Einstufung, so etwa im Falle der zum Teil so
genannten ‚Maschinendaten‘? Welche technischen und
juristischen Aussagen bzw. Bewertungen können anhand der Betrachtung eines einzelnen Datums getroffen
werden?“ mit der Bitte um Übermittlung einer schriftlichen Ausarbeitung bis 1. März 2017 an den Untersuchungsausschuss. Zu Sachverständigen werden Prof. Dr.
Franziska Boehm Prof. Dr. Rainer Böhme bestimmt.
28.02.2017
MAT A SV-19a
574b
Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT-Drs. 18/843, 18/8683) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 28 PUAG
Zum Thema: „Wie bzw. auf welche unterschiedliche Art
und Weise wird der Begriff der Verkehrs- und Nutzungsdaten wissenschaftlich im technischen und juristischen
Kontext gebraucht? Wie ist dieser vom Begriff der Metadaten abzugrenzen? Wobei fallen diese o.g. Daten an?
Handelt es sich immer um Telekommunikationsereig-
28.02.2017
MAT A SV-19b
A-Drs.
Inhalt des Beweisbeschlusses
Königreich zu den Fragen der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Vereinigten Königreiches im Bereich der
Fernmeldeaufklärung (SIGINT), deren parlamentarischer Kontrolle und des Schutzes der Privatheit insbesondere zu relevanten Änderungen der Rechtslage seit
den Enthüllungen von Edward Snowden im Jahre 2013
mit Blick auf die gesetzlichen Ermächtigungen im Vereinigten Königreich zur Erhebung, Speicherung auf Vorrat und Weitergabe von Daten aus und über Telekommunikationsvorgänge und Internetnutzung und den rechtlichen Schutz im Vereinigten Königreich vor der Erhebung, Speicherung auf Vorrat und Weitergabe von Daten aus und über Telekommunikationsvorgängen und Internetnutzung und deren Bewertung aus Sicht im Vereinigten Königreich tätiger Forschungs- und Beratungsinstitutionen. Zu Sachverständigen werden bestellt:Silkie
Carlo und Ben Jaffey Um Vorlage eines schriftlichen
Statements wird gebeten.Die Anhörung soll am 1. Dezember 2016 erfolgen.
SV-19