Drucksache 18/12850

Beweisbeschluss

A-Drs.

– 1822 –

Inhalt des Beweisbeschlusses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Datum des
Beweisbeschlusses

Bezeichnung der
vorgelegten
Beweismaterialien
(sofern zutreffend)

08.05.2014

MAT A NZL-1

08.05.2014

MAT A NZL-2

andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die Informationen enthalten zu den
Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Erweiterung des
Untersuchungsauftrags und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (Drucksache 18/8683) im Organisationsbereich des Militärischen Abschirmdienstes entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen
worden sind, gem. § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium der Verteidigung. Um Vorlage aller Unterlagen bis zum 26.08.2016 und gegebenenfalls sukzessive
Teillieferung vorab wird gebeten. Darüber hinaus wird
darum gebeten, VS-Vertraulich oder höher eingestufte
Unterlagen aus den jeweiligen Aktenbeständen auszusondern, entsprechende Leerblätter in die Akten einzufügen und die eingestuften Unterlagen unter Angabe des
ursprünglichen Aktenzusammenhangs gesondert zu
übermitteln.
Es wird die Beweiserhebung zum gesamten Untersuchungsauftrag vorbereitet indem die neuseeländische
Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht
wird, Personen zu benennen, die im Rahmen einer Befragung oder Anhörung durch den Ausschuss Auskunft
zum gesamten Untersuchungsauftrag geben können, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichtendienste der Staaten der sog. „Five Eyes“ oder durch Unternehmen in ihrem Auftrag, soweit Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland betroffen sind,
2. zu Art und Ausmaß derartiger Maßnahmen, soweit in
Deutschland ansässige Wirtschaftsunternehmen betroffen sind,
NZL-1

82 neu II

3. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Auswertung
von Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte, soweit Mitglieder der Bundesregierung, Bedienstete des Bundes, Mitglieder des Deutschen Bundestages oder anderer Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind,
4. zu etwaigen Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen,
5. zur Nutzung diplomatischer Vertretungen in Deutschland für derartige Maßnahmen,
6. zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Daten, die aus in Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahmen stammen, an deutsche Stellen weitergegeben wurden und ob
diese dafür Gegenleistungen erbracht haben,
7. zur Frage, welche nachrichtendienstliche Priorität
Deutschland und deutsche Regierungsstellen für Neuseeland als Aufklärungsziele haben und wer diese Priorisierung anhand welcher Kriterien vornimmt.

NZL-2

83 neu II

Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag, indem die neuseeländische Regierung auf diplomatischem Wege höflichst ersucht wird, Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte
Daten und sonstige sächliche Beweismittel zum gesamten Untersuchungsauftrag zu übersenden, insbesondere
1. zu Art und Ausmaß einer Erfassung und Speicherung
auf Vorrat von Daten über Kommunikationsvorgänge
und deren Inhalte durch Programme der Nachrichten-

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