Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

etwa aus Satellitenbildern, Laserdetektoren, Infrarotgeräten, Radimetern, Radargeräten sowie akustischen
und seismischen Sensoren gewinnen bzw. auswerten.
Allerdings bezieht sich ihre Tätigkeit – dem Wortlaut nach wie auch aus dem Zusammenhang mit dem
NATO-Truppenstatut erkenntlich – ausschließlich auf die militärischen Bedürfnisse der in Deutschland stationierten US-Streitkräfte. Eine Ermächtigung zum allgemeinen Einsatz solcher Mitarbeiter für Aufgaben,
die über die spezifischen Zwecke der in Deutschland stationierten US-Streitkräfte hinausgehen, lässt sich
nicht ableiten. Weder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstaat noch die Notenwechsel bilden eine
Grundlage für nach deutschem Recht verbotene Tätigkeiten.
Tatsächlich lagen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf Verstöße gegen deutsches
Recht vor. Vorsorglich reagierte das Auswärtige Amt jedoch auf die öffentlich geäußerten Bedenken und
gewährte die Sonderrechte aus dem DOCPER-Verfahren seit Herbst 2013 nur noch den im Bereich der medizinischen und sozialen Truppenunterstützung tätigen Unternehmen und ließ die übrigen US-Anträge
vorerst unbeantwortet. Zudem beendete das Auswärtige Amt nach 2013 die bisherige Praxis rückwirkender
Genehmigungen und prüfte die Laufzeiten der Unternehmensgenehmigungen kritisch.
Mit einer Einigung zwischen Auswärtigem Amt, Kanzleramt, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Verteidigung vom 4. März 2014 wurde das Vorgehen im DOCPER-Verfahren grundsätzlich
neu geregelt. Danach bittet das federführende Auswärtige Amt, das insoweit keine fachliche Kompetenz zur
Prüfung etwaiger nachrichtendienstlicher Tätigkeit hat, bei Anträgen von US-Unternehmen im Segment analytische Dienstleistungen zunächst das Bundesministerium des Inneren, das Bundesministerium der Verteidigung und die Abteilung 6 im Kanzleramt um Prüfung und Stellungnahme. Falls keine negativen Erkenntnisse vorliegen, erklären die beteiligten Ressorts ein ���nihil obstat“ für ihren Geschäftsbereich. Falls Fragen
oder Bedenken bleiben, beruft das Auswärtige Amt eine gemäß Rahmenvereinbarung vorgesehene „Beratende Kommission“ ein und versucht, die vorgebrachten Bedenken mit der US-Seite auszuräumen. Die Erkenntnisse aus der Sitzung dieser Kommission übermittelt das Auswärtige Amt den übrigen beteiligten Ressorts und entscheidet nach deren Stellungnahme über Ablehnung der Anträge, Annahme oder eine erneute
Sitzung der „Beratenden Kommission“.
Alle von der US-Seite beantragten Fälle, also auch die der Truppenunterstützung, werden dem Bundesinnenministerium, dem Bundesministerium der Verteidigung und der Abteilung 6 des Kanzleramts seitens des
Auswärtigen Amts in Form einer Staatssekretärs-Vorlage zur Kenntnis gegeben. Im Anschluss erfolgt der
Verbalnotenwechsel zwischen der US-Botschaft und dem Auswärtigen Amt. In jeder dieser Verbalnoten ist
seit der Neuregelung explizit die Verpflichtung auf die Einhaltung deutschen Rechts ausdrücklich festgehalten. Die US-Seite muss zudem explizit zusagen, „alle erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen, „um sicherzustellen dass die Unternehmen und ihre Angestellten deutsches Recht einhalten“. Diese neue Klausel geht
nun deutlich über Art. II des NATO-Truppenstatuts hinaus und wird nach Zeugenaussage vor dem Ausschuss
von Seiten der US-Amerikaner durchaus ernst genommen.
Die betroffenen Unternehmen müssen durch die Aufnahme von „Safeguard Language“ in ihre Tätigkeitsbeschreibungen einen Maßnahmenplan vorlegen, um sicherzustellen, dass sie und ihre Mitarbeiter deutsches

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