Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1367 –

Drucksache 18/12850

Die Übermittlung von Daten vom BAMF an die HBW erfolgte auf der Grundlage von § 8 Abs. 1
und 3 BNDG a. F. Es erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei, ob diese Vorschrift tatsächlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Übermittlungen an die HBW darstellen konnte.
Hier wäre eine seinerzeitige gesetzgeberische Klarstellung jedenfalls sinnvoll gewesen, auch um für die Mitarbeiter der betroffenen Behörden Handlungssicherheit zu erreichen.
Die Teilnahme an den Befragungen war für die befragten Personen freiwillig. Die Befragten wurden ausdrücklich darüber belehrt, dass das Gespräch mit der HBW auf freiwilliger Basis stattfindet, keine Vor- oder
Nachteile bei einer Gesprächsteilnahme oder deren Verweigerung mit sich bringt und ohne Relevanz für die
Asylentscheidung ist.
Die Befragungen durch die HBW fanden stets erst nach der Anhörung im Asylverfahren statt, in aller Regel
im Zeitraum zwischen Anhörung und Entscheidung. In den meisten Fällen blieb es bei einer einmaligen
Befragung durch die HBW. Lediglich wenn sich im Zuge der Erstbefragung Hinweise darauf ergaben, dass
die befragte Person über weitergehende für die Auftragserfüllung des BND relevante Informationen verfügte,
wurden die Befragungen fortgesetzt. Kontaktiert wurden vorwiegend Personen, deren Asylentscheidungsprognose positiv oder deren Asylverfahren bereits positiv abgeschlossen war oder solche, die als anerkannte
Flüchtlinge ohnehin einen Aufenthaltstitel hatten. Damit sollten asylrechtliche Nachfluchtgründe weitgehend
vermieden werden.
Lediglich eine überschaubare zweistellige Zahl von Sonderfällen betraf das sogenannte Interventionsverfahren. Wenn sich für Befragte trotz einer eigentlich negativen Asylentscheidungsprognose, aufgrund einer
meist längerfristigen Zusammenarbeit mit dem BND sogenannte asylrechtlich relevante „Nachfluchtgründe“
ergaben – dem Betroffenen im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland gerade aufgrund seiner Kooperation mit den deutschen Sicherheitsbehörden also etwa Haft oder die Todesstrafe gedroht hätte – wurden diese
Nachfluchtgründe vom BND an das BAMF zurückgemeldet. Das BAMF prüfte aber auch in diesen Interventionsfällen stets nach seinen eigenen Maßstäben das Vorliegen von Nachfluchtgründen und entschied
auch hier autonom über die Asylgewährung. Einen Automatismus der Anerkennung aufgrund der Zusammenarbeit mit dem BND gab es nicht.
Der Ausschuss sieht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Grund, die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Zweifel zu ziehen. Am diesbezüglichen Vorgehen des BAMF wie auch des BND ist nichts zu beanstanden.
3.

Befragungsinhalte / Erhebung militärisch nutzbarer Daten

Bei den Befragungen ging es – entsprechend der Vorgaben des für den BND und damit auch für die HBW
geltenden Auftragsprofils der Bundesregierung – um eine Vielzahl von Themen, wie etwa die Sicherheitsund Versorgungslage in bestimmten Ländern oder Regionen, die dortigen politischen und humanitären Verhältnisse oder auch um Informationen zur medizinischen Versorgung. Dabei wurden von den HBW-Mitarbeitern im Zuge der Befragungen verschiedenste Informationen abgefragt. Darunter waren auch Telefonnummern sowie z. B. geographische Angaben, etwa zur genauen Lage von Krankenhäusern oder auch von

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