Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/12850
– 1365 –
wurden. Es handelte sich dabei um ein koordiniertes Befragungssystem auf der Grundlage des BND-Gesetzes
und entsprechender bilateraler Vereinbarungen, die der BND mit den Partnerdiensten getroffen hatte. Grund
für die Kooperation war der beiderseitige nachrichtendienstliche Mehrwert. Dem BND standen so z. B. größere Sprachkapazitäten zur Verfügung, während die Partnerdienste neue Quellen erschließen konnten.
Soweit ausländische Nachrichtendienste beteiligt waren, erfolgten die HBW-Befragungen im Regelfall durch
gemischte Teams, bestehend aus jeweils einem deutschen Befrager und einem Mitarbeiter des ausländischen
Partnerdienstes. Die Mitarbeiter des ausländischen Partnerdienstes, von denen gute Deutschkenntnisse verlangt wurden, traten legendiert als deutsche HBW-Mitarbeiter auf. Zu diesem Zweck wurden ihnen vom
BND auch deutsche Personaldokumente ausgestellt, die jeweils nach Gebrauch an die HBW zurückgegeben
wurden. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Dokumente liegen dem Ausschuss nicht vor.
Die Themen der Befragungen sowie konkrete Fragen konnten grundsätzlich von beiden Partnern eingebracht
werden. In Fällen rein nationalen Interesses wurden Befragungen aber auch ausschließlich durch deutsche
HBW-Mitarbeiter ohne Mitarbeiter der Partnerdienste durchgeführt. Erkenntnisse aus solchen Befragungen
wurden – anders als im Falle der Befragung durch gemischte Befragerteams – nicht mit den ausländischen
Partnern geteilt. Der BND konnte frei entscheiden, in welchen Fällen er ein solches rein nationales Interesse
annehmen wollte.
Aufgrund des über Jahrzehnte praktizierten koordinierten Befragungssystems und der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit fanden in Einzelfällen – insbesondere bei personellen Engpässen oder aufgrund
besonderer, nur bei Mitarbeitern des Partnerdienstes vorhandenen Sprachkenntnissen – auch Befragungen
durch Mitarbeiter der alliierten Partnerdienste ohne die Beteiligung deutscher Begleiter statt. Die alliierten
Befrager unterstanden dabei jederzeit fachlich dem deutschen Dienststellenleiter, das heißt, auch solche Befragungen erfolgten unter organisatorischer und inhaltlicher Aufsicht des BND im Vorfeld und Nachgang.
Dem Ausschuss liegen aus Akten und Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen diese Regelung vor.
Wie in allen übrigen Fällen auch, wurden die von den Befragerteams gewonnenen Erkenntnisse in Form von
Meldungen und Berichten an die für die Auswertung zuständigen Organisationseinheiten im BND weitergeleitet und dort weiter bearbeitet. Melderelevante Befragungsergebnisse der HBW – auch die der alliierten
Befrager – wurden im Meldungssystem des BND erfasst und einer hausinternen Freigabeprüfung unterzogen.
Erst
nach
der
Freigabe
erfolgte
die
Übermittlung
nach
§ 9 Abs. 2 BNDG a. F.
i. V. m.
§ 19 Abs. 3 BVerfSchG an den alliierten Partnerdienst. Dabei wurde – im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben – jeweils im Einzelfall geprüft, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwogen. Die Übermittlung erfolgte immer unter der Bedingung, dass die Informationen nicht für unangemessene Maßnahmen verwendet werden durften (z. B. Folter, Verurteilung zum
Tod). Die an die Partner weiterzugebenden Meldungen wurden dementsprechend bei Bedarf im Hinblick auf
Datenschutzgründe und die Nichtweitergabe möglicher militärisch nutzbarer Daten bereinigt. Es gelangten
daher im Ergebnis nur rund 60 Prozent der im Befragungswesen erhobenen Meldungen im Weitergabeverbund an die Partnerdienste.