Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 1361 –

Drucksache 18/12850

Wenngleich die deutschen Behörden naturgemäß über die tatsächliche Verwendung übermittelter Daten
durch den jeweiligen Empfänger dennoch keine eigenen Erkenntnisse haben können, so unterliegen die im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausgetauschten Daten dennoch entsprechenden Verwendungsbeschränkungen. Konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung von deutscher Seite an ausländische Partner übermittelter Daten hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Mehrere Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, eine solche Verwendung sei ihnen in keinem einzigen Fall – auch über den
Untersuchungsauftrag hinaus – bekannt geworden. Eine solche der Zweckbindung zuwiderlaufende Nutzung
der übermittelten Daten durch den Empfänger erscheint auch als unwahrscheinlich. Denn da die Verwendung
derartiger Zweckbindungsklauseln beim Datenaustausch zwischen Staaten üblich ist, liefe ein gegen die internationalen Gepflogenheiten verstoßender Empfängerstaat Gefahr, im Falle des Bekanntwerdens vom internationalen Datenaustausch ausgeschlossen zu werden. Nach alldem ist es nicht zu beanstanden, dass die
Bundesregierung den von US-Seite gegebenen Zusicherungen weiterhin vertraut.
Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme damit keinen Nachweis für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Datenübermittlungen durch deutsche Behörden und gezielten Tötungen des US-Militärs in Krisengebieten erbracht. Auch das bereits erwähnte Sachverständigengutachten gibt keinen Anlass, die Auffassung
der Bundesregierung in Zweifel zu ziehen, wonach die im Rahmen gesetzlicher Vorschriften übermittelten
Daten jedenfalls nicht allein, also ohne eine Verknüpfung mit weiteren hinzutretenden Informationen, für
eine Lokalisation von Personen geeignet waren bzw. sind. Die geltenden Übermittlungsvorschriften und die
ihnen folgende Übermittlungspraxis sind nach Auffassung des Ausschusses nicht zu beanstanden und zum
Schutz der Sicherheitsinteressen der Menschen in Deutschland geboten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Möglichkeit, dass übermittelte Telekommunikationsdaten als ein „Puzzlestein“ im Gesamtbild mit
anderen Daten oder sonstigen Erkenntnissen aus zusätzlichen HUMINT- oder SIGINT-Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person beitragen können.
In diesem Zusammenhang ist allerdings nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht jeder tödliche Waffeneinsatz – sei es durch Drohnen oder etwa durch den Einsatz von Kampfflugzeugen – automatisch rechts-, insbesondere völkerrechtswidrig ist. Jeder Einsatz militärischer Gewalt ist im Einzelfall juristisch zu bewerten.
Es steht außer Frage, dass etwa die gezielte Tötung von Kombattanten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts mit dem humanitären Völkerrecht im Einklang steht, sofern im Übrigen die Prinzipien des humanitären
Völkerrechts wie militärische Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel und größtmöglicher Schutz der Zivilbevölkerung gewahrt werden. Für Verstöße gegen diese Prinzipien finden sich in den
bisher vor deutschen Gerichten behandelten Fällen keine belastbaren Anhaltspunkte.
Im Übrigen wäre es weder zu verhindern noch ist es zu beanstanden, wenn möglicherweise in Einzelfällen
eine im Wege internationaler nachrichtendienstlicher Kooperation zwischen Bündnispartnern, die unter anderem in Krisenregionen wie etwa Afghanistan auch militärisch zum Schutz der dort eingesetzten Truppen
kooperieren, übermittelte Information als Teil eines aus einer Vielzahl von Informationen bestehenden „Informationsgeflechts“ einen entscheidenden Beitrag zur Identifizierung und Ortung einer gesuchten Person
leisten kann.

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