Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Die Bundesregierung kann und darf davon ausgehen, dass diese Richtlinien generell eingehalten werden und
dass die ihr von der US-Seite gegebenen Zusagen – namentlich die der Einhaltung geltenden Rechts – zutreffen. Dass das Vorgehen der Bundesregierung gegenüber dem Bündnispartner USA in dieser Frage vor
dem Hintergrund des der Exekutive in außenpolitischen Angelegenheiten – angesichts der bei Sachverhalten
mit Auslandsbezug zumeist deutlich beschränkten konkreten Einflussmöglichkeiten der Bundesrepublik –
grundsätzlich zustehenden weiten Spielraums nicht zu beanstanden ist, hat auch das Verwaltungsgericht Köln
in einem vielbeachteten Urteil zum Fall eines jemenitischen Drohnenopfers vom 27. Mai 2015 klar bestätigt:
„Politische Konsultationen mit anderen Regierungen sind ein klassisches Mittel der auswärtigen Gewalt, um
außenpolitische Interessen durchzusetzen. Zwar lässt sich hiermit fremden Staaten keine Verpflichtung auferlegen. Dies ist aber aufgrund des dem Völkerrecht zugrundliegenden Grundgedankens der souveränen
Gleichheit der Staaten auch nicht erforderlich. Es ist der Beklagten dabei (selbstverständlich) nicht verwehrt,
in ihre Entscheidung über die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzpflicht die besondere Bedeutung der Beziehungen zu den USA einzustellen.“
Dies gilt umso mehr, als es der Bundesregierung von vorneherein schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die US-amerikanische Praxis des militärischen Einsatzes bewaffneter Drohnen im Einzelfall zu überprüfen. Denn die Auswahl der Ziele der Drohnen seitens des US-Militärs erfolgt streng geheim und ohne
dass die Bundesregierung oder irgendeine andere ausländische Regierung von den diesen Entscheidungen
jeweils zu Grunde liegenden operativ-taktischen Kriterien Kenntnis erlangen könnte.
Weitergehende Maßnahmen zur Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe etwaiger im Einzelfall gegen
das humanitäre Völkerrecht verstoßender Drohneneinsätze unter Einbeziehung des Standortes Ramstein stehen der Bundesregierung auch nach geltendem Stationierungsrecht nicht zu Gebote. Insbesondere erlaubt das
Stationierungsrecht in seiner derzeitigen Fassung keine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle der Tätigkeiten fremder Streitkräfte auf deutschem Staatsgebiet durch die Bundesrepublik Deutschland. Zwar verpflichtet
Art. II des Nato-Truppenstatuts die in Deutschland stationierten Streitkräfte dazu, deutsches Recht zu achten.
Eine allgemeine, damit korrelierende Befugnis zum ordnungsbehördlichen Einschreiten kennt das Stationierungsrecht jedoch nicht. Art. 49, 53 und 53a des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut sehen nur sehr
beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten deutscher Behörden auf die Liegenschaftsnutzung durch fremde
Truppen vor. Ein zielgerichtetes Einschreiten, das nur gegen den behauptet rechtswidrigen Teil der Nutzung
der in Ramstein befindlichen Satelliten-Relais-Station gerichtet wäre, ist damit von vorneherein ausgeschlossen.
Dass die Vorgehensweise der Bundesregierung in dieser Frage nach alldem nicht zu beanstanden ist, haben
verschiedene Gerichte teils über mehrere Instanzen während der letzten Jahre immer wieder bestätigt. Sie
kommt allen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des US-Luftwaffenstützpunktes Ramstein und dessen Rolle bei der Durchführung von US-Drohneneinsätzen im Spannungsfeld zwischen Völkerrecht, deutschem Strafrecht, Stationierungsrecht und den rechtlichen Interessen direkt
oder indirekt von solchen Einsätzen betroffener Zivilpersonen nach. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016 einer wie auch immer gearteten (Mit-)Verantwortung deutscher Behörden für etwaige im

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