Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Der Generalbundesanwalt hat vor diesem Hintergrund alle bisherigen Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang ausnahmslos eingestellt. Auch im Falle der Tötung des von Seiten der Opposition im Ausschuss
immer wieder als Beleg für angeblich völkerrechtswidrige Tötungen mittels US-Kampfdrohnen angeführten
deutschen Staatsbürgers Bünyamin E. bei einem US-Drohnenangriff in Pakistan am 4. Oktober 2010 wurde
das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels eines für eine Anklageerhebung
hinreichenden Verdachts für das Vorliegen einer Straftat gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung
eingestellt. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Überprüfungen der Generalbundesanwaltschaft handelte
es sich bei dem seinerzeit getöteten deutschen Staatsangehörigen nicht um einen vom humanitären Völkerrecht geschützten Zivilisten, sondern um einen Angehörigen einer organisierten bewaffneten Gruppe. Gezielte Angriffe gegen solche Personen in einem bewaffneten Konflikt sind kein Kriegsverbrechen nach dem
Völkerstrafgesetzbuch. Damit entfällt nach Ansicht des Ausschusses in solchen Fällen bereits die erste Voraussetzung für den gegen die Bundesregierung erhobenen Vorwurf einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen „extralegalen Hinrichtungen“.
Die Bundesregierung ist den verschiedenen aufgrund von Presseberichten im Raum stehenden Vorwürfen
parallel zur Beweisaufnahme des Ausschusses durch Konsultationen und durch die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die US-Botschaft im April 2014 nachgegangen. Teil dieser Aufklärungsbemühungen war
auch ein Besuch des US-Luftwaffenstützpunkts Ramstein durch den Beauftragten für Sicherheitspolitik im
Auswärtigen Amt im September 2015, bei dem sich dieser vor Ort über die Rolle Ramsteins bei US-Drohneneinsätzen informieren ließ.
Die Bundesregierung hat – im Rahmen der Beweisaufnahme des Ausschusses, bei der Beantwortung zahlreicher parlamentarischer Anfragen und im Rahmen mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren – stets
darauf hingewiesen, dass die US-Seite auf ihre wiederholten Nachfragen immer wieder versichert habe, dass
bewaffnete Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge z. B. in Afrika oder im mittleren Osten nicht von Deutschland aus befehligt oder gesteuert werden und das amerikanische Personal das geltende Recht einhalte. Sie
sehe keinen Anlass, an diesen Versicherungen der USA zu zweifeln. Sie verfüge im Übrigen auch über keine
eigenen über die Medienberichterstattung hinausgehenden Kenntnisse bezüglich einer mögliche Beteiligung
des AFRICOM-Hauptquartiers in Stuttgart und des US-Luftstreitkräftekommandos in Ramstein an bewaffneten Einsätzen unbemannter Luftfahrzeuge der US-Streitkräfte in Afrika. Sie hat außerdem vielfach zugesichert, deutsche Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden gäben keine Informationen weiter, die unmittelbar für eine zielgerichtete Lokalisierung von Personen geeignet seien.
Die Beweisaufnahme des Ausschusses, der zu diesen Fragen im Zusammenhang mit den US-Einrichtungen
in Deutschland zahlreiche Zeugen aus verschiedensten Ministerien, Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden befragt hat, erbrachte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskünfte den Kenntnisstand der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung unrichtig wiedergegeben hätten.
Im August 2016 teilte die US-Seite im Rahmen der fortdauernden Gespräche zu diesem Themenkomplex
Vertretern des Auswärtigen Amts anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit, dass die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge Fernmeldepräsenzpunkte auch in

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