Drucksache 18/12850

– 1354 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss am 15. Oktober 2015 ausdrücklich die zentrale Rolle der
Ramstein Air Force Base bei globalen US-Drohneneinsätzen. Zwar erfolge weder der Start noch die Steuerung und Einsatzleitung unmittelbar in Ramstein. Jedoch diene Ramstein aufgrund seiner geographischen
Lage und der dort vorhandenen technischen Einrichtungen (insbesondere einer direkten Glasfaserverbindung
in die USA) als Relaisstation für vom US-Militär geflogene Drohneneinsätze weltweit. Konkrete Angaben
aus eigener Wahrnehmung zur Rolle Deutschlands, zum Kenntnisstand der Bundesregierung oder zu einer
etwaigen Unterstützung derartiger Einsätze durch von deutschen Behörden oder Nachrichtendiensten weitergebenen Informationen wie z. B. Handynummern, Metadaten oder Geodaten konnte er hingegen nicht machen. Der Zeuge sagte aus, er habe keine unmittelbare Kenntnis über von deutschen Nachrichtendiensten
gelieferte Informationen oder eine direkte Zusammenarbeit mit deutschen Nachrichtendiensten. Wesentlich
für die Bewertung durch den Ausschuss war die Angabe des Zeugen, dass er an rund 1.500 Drohneneinsätzen
beteiligt gewesen sei, von denen aber rund 95% nur Beobachtungsmissionen gewesen seien.
Im Ergebnis kann nach der Beweisaufnahme durch den Ausschuss als gesichert gelten, dass die US-Luftwaffenbasis Ramstein mit der dortigen Relaisstation, die der Weiterleitung von Daten und Steuerungssignalen
für US-Drohnen aber auch von durch US-Drohnen gewonnene Daten dient, eine wesentliche Rolle für den
Einsatz von US-Drohnen spielt – unabhängig davon, ob diese bewaffnet oder unbewaffnet, etwa zu Aufklärungszwecken, operieren und ebenfalls unabhängig davon, ob es bei bewaffneten Drohnen tatsächlich im
Einzelfall auch zum Waffeneinsatz kommt. Einen Nachweis für völkerrechtswidriges Verhalten der USA,
etwaige Verstöße des US-Militärs gegen deutsches Recht, das NATO-Truppenstatut oder das Stationierungsabkommen mit den USA hat die Beweisaufnahme hingegen nicht erbracht.
Entgegen der undifferenzierten Behauptungen der Opposition kann ein solcher Nachweis der Völkerrechtswidrigkeit keinesfalls pauschal, sondern – wie im Übrigen auch bei praktisch jedem anderen Einsatz militärischer Mittel, etwa dem Einsatz von Kampfflugzeugen oder Artillerie – lediglich aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls geführt werden. Unter rechtlichen Gesichtspunkten kann ein konkreter Drohneneinsatz daher nur bei Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen bewertet werden. Da diese Tatsachen vom Verbündeten nicht mitgeteilt werden und auch nicht mitgeteilt werden müssen, konnte vom Ausschuss nur geprüft werden, ob die Bundesregierung grundrechtlich verbindliche Schutzpflichten verletzt. Hierfür ergaben
sich keine Anhaltspunkte. Die Bundesregierung hat in diesen Fragen die USA konsultiert. Sie hat deutlich
gemacht, dass sie aus ihrer Sicht völkerrechtswidrige „extralegale Hinrichtungen“ im Kampf gegen den Terror unter keinen Umständen unterstützen kann. Ebenso hat sie wiederholt auf die Pflicht zur Einhaltung deutschen Rechts hingewiesen. Die USA haben dies zugesichert. Widersprechende Erkenntnisse hat auch die
Beweisaufnahme nicht erbracht. Insofern musste und durfte die Bundesregierung zu Recht von der völkerrechtlichen und stationierungsrechtlichen Zulässigkeit der Handlungen in Ramstein und anderen US-Liegenschaften ausgehen.
Selbst wenn daher der US-Stützpunkt Ramstein oder die US-Kommandobehörde AFRICOM in Stuttgart eine
wichtige Rolle bei der Planung der Einsätze oder der Steuerung von Drohnen des US-Militärs einnehmen
sollten, folgt daraus keineswegs zwingend ein Rechtsbruch oder eine Straftat, die von deutschem Boden
ausgeht.

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