Drucksache 18/12850

– 1336 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Maßnahme, sie ist aber deshalb noch nicht rechtswidrig. Es liegt auch kein „Missbrauch“ der G 10-Anordnung vor, da die Erfassung von G 10-Verkehren beabsichtigt ist. Im Zeitalter der paketvermittelten Verkehre
ist sie eine ernstzunehmende Möglichkeit und somit eine G 10-Anordnung schon zur Wahrung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses und zur rechtlichen Absicherung von Netzbetreibern und BND-Angehörigen notwendig. Bei einem pauschalen prophylaktischen Verzicht auf die Erfassung solcher Mischverkehre
wie sie im Internetzeitalter typisch sind, könnte der BND seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr erfüllen.
Dennoch wurde im Lauf der Untersuchung durch den Ausschuss immer stärker die rechtspolitische Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren deutlich. Nicht weil der
BND bis dahin Recht gebrochen hat, sondern weil die technologische Entwicklung und das Kommunikationsverhalten bessere Rechtsgrundlagen immer dringender erforderlich gemacht hatten. Diese Erkenntnisse
flossen in die Reform des BND-Gesetzes ein.

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