Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Dass sich einzelne Mitglieder der Kommission erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt und angesichts
des möglichen Umfangs solcher Erhebungen sowie der Empörung von Opposition und Medien darüber getäuscht gefühlt haben mögen, ist verständlich, sachlich aber unbegründet. Nachvollziehbar und rechtskonform sind die Motive der Bundesregierung und des BND (Schutz nachrichtendienstlicher Methodik, keine
Kontrollkompetenz der G 10-Kommission außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 10 Gesetzes), die Kommission auch nach 2004 nicht über das rechtlich gebotene Maß hinaus zu informieren. Die Zuständigkeit der
Kommission beschränkt sich auf die im G 10 geregelten Erhebungen und erstreckt sich eben gerade nicht auf
die hier gegenständlichen Ausland-Ausland-Verkehre und die Kontrolle des Austauschs mit ausländischen
Partnern.
4.

Abbruch der Kooperation

Das Projekt war auf Seiten des BND wegen rechtlicher, technischer und organisatorischer Probleme spätestens ab 2006 ein „ungeliebtes Kind“. Die elektronische Bearbeitung der paketvermittelten Daten und die
abschließende händische Filterung der übermittelten Informationen band enorme Personalressourcen. Der
BND hielt das Projekt für riskant und aufwändig, aber wenig ertragreich. Aber auch auf Seiten der NSA
hatten sich die Hoffnungen auf einen europäischen Zugang zu großen Datenmengen nicht erfüllt. Ob letztlich
die NSA oder der BND das Projekt abgebrochen haben, ist ohne Belang. Verzerrend ist jedenfalls die in den
Medien (SZ vom 24. Oktober 2014) verbreitete Darstellung, das Projekt sei abgebrochen worden, weil die
automatischen Filter versagt und massenhaft Grundrechte deutscher Bürger verletzt worden seien. Es ist ausreichend belegt, dass durch die gesamte Filterung eine größtmögliche Sicherheit erreicht worden ist.
Laut dem bis 2006 amtierenden Abteilungsleiter TA Breitfelder war die NSA wegen der Wirksamkeit der
Filtersysteme mit dem „mageren Ergebnis“ der Kooperation mit dem BND „nicht zufrieden“. Mehrfach habe
im Kooperationszeitraum die Zusammenarbeit „vor dem Scheitern“ gestanden. Bei einer „Krisensitzung“
Ende 2005 habe sich nach seinen Schilderungen „am Tisch Frost ausgebreitet“, als er darauf bestanden habe,
dass „deutsches Recht auf deutschem Boden“ gelte und dass dieser Grundsatz nicht verhandelbar sei. Überlegungen zum Abbruch der Kooperation habe er selbst nie angestellt. Da er es aber als seine primäre Aufgabe
angesehen habe, einen bestmöglichen G 10-Schutz sicherzustellen, sei er wahrscheinlich indirekt für das
Ende der Operation EIKONAL mitverantwortlich. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den 2007 erstellten
BND-internen technischen „Schwachstellenbericht“ zur Operation, der erhebliche zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zur Folge hatte. Der nachrichtendienstliche Wert der Operation aus Sicht der NSA wurde hierdurch vermutlich noch weiter gemindert.
5.

G 10-Anordnungen und kabelgebundene Erfassung nach dem BND-Gesetz außerhalb von EIKONAL

Nicht vom Untersuchungsauftrag umfasst ist die Frage, inwieweit der BND außerhalb von Kooperationen
mit Nachrichtendiensten der FIVE EYES-Staaten mittels G 10-Anordnungen auf Kabelverbindungen in
Deutschland zugegriffen hat. Hierzu gelten jedoch die oben getroffenen Bewertungen: Die Erfassung von
Ausland-Ausland-Verkehren im Rahmen des Vollzugs einer G 10-Anordnung erfolgt zwar als operative

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