Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Eine Zäsur der Kooperation im kabelgebundenen Bereich stellte dabei der Übergang vom leitungsvermittelten zum paketvermittelten Verkehr dar. Die Operation EIKONAL fand deshalb in zwei Phasen statt: In der
ersten Phase ging es in der Kooperation darum, leitungsvermittelte Verkehre (Telefon und Fax) auf ausgewählten Strecken vom Ausland ins Ausland mit Weg über Deutschland zu erfassen.
Aufgrund des zunehmenden nicht mehr leitungsvermittelten Internetverkehrs (beispielsweise E-Mail oder
VoIP) war es dem Netzbetreiber schon bald technisch nicht mehr möglich, die vertraglich vereinbarten leitungsvermittelten Transitverkehre zur Verfügung zu stellen. Die Umstellung auf paketvermittelten (Internet-)Verkehr führte dazu, dass Transitstrecken mit reinem Auslandsverkehr nicht mehr zur Verfügung standen. In der zweiten Phase wurde bei der Operation EIKONAL dieser paketvermittelte Verkehr aus dem Internet erfasst, was technisch erheblich aufwendiger und rechtlich schwieriger war.
2.

Erste Phase (Transitvertrag)

Da die Erfassung von leitungsvermittelten Transitverkehren aus dem Ausland – vergleichbar dem Empfang
von ausländischen Funk- oder Satellitensignalen – nach dem BND-Gesetz (§ 1 Abs. 2 BNDG) erfolgte, gab
es keine dem G 10 entsprechende Befugnisnorm, die den Netzbetreiber zur Ausleitung von Datenströmen
verpflichtet und befugt hätte. Aus diesem Grunde verfasste der damalige Leiter der Abteilung 6 im Kanzleramt, der Zeuge Uhrlau, ein Schreiben an den Netzbetreiber, dass nach seiner Auffassung § 1 Abs. 2 BNDG
eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle. Da das BND-Gesetz jedoch keine weiteren Regelungen für
solche Erfassungen vorsah, wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem BND und dem Netzbetreiber geschlossen, ein sogenannter Transitvertrag. In diesem verpflichtete sich der Netzbetreiber, dem BND
nur leitungsvermittelte Transitverbindungen aus dem Ausland ins Ausland zur Verfügung zu stellen, was aus
technischer Sicht damals noch leicht zu bewerkstelligen war.
Diese Vereinbarung konnte in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BNDG nach Auffassung des Ausschusses zum
damaligen Zeitpunkt als rechtlich ausreichende Lösung für leitungsvermittelte Verkehre angesehen werden.
Dementsprechend sah der Netzbetreiber nach einem klarstellenden Schreiben des Abteilungsleiters 6 des
Kanzleramts auch alle rechtlichen Bedenken als ausgeräumt an. Da es einerseits keine Rechtspflicht des
Netzbetreibers zur Zusammenarbeit mit dem BND gab, andererseits sie dem Netzbetreiber aber auch nicht
verwehrt war, so lange in das Fernmeldegeheimnis nicht verletzend eingegriffen wurde, erscheint die gewählte zivilrechtliche Lösung für reine Transitverkehre als vertretbarer rechtlicher Weg. Ohne Belang war,
dass der BND eine Kooperation mit der NSA eingegangen war und der Netzbetreiber hiervon keine Kenntnis
hatte. Denn die Übermittlungsvorschriften des BND-Gesetzes befugten den BND zur Datenübermittlung an
Partnerdienste. Wenn hier die Opposition von „Irreführung“ oder „Täuschung“ spricht, dann suggeriert sie
eine Rechtspflicht zur Aufklärung des BND dem Netzbetreiber gegenüber, die aber zu keinem Zeitpunkt
bestand.
Der rechtlich zulässige Zugang zu den leitungsvermittelten Transitverkehren erfolgte ebenfalls mit Zustimmung des damaligen Chefs des Bundeskanzleramtes, der – wie bei der Durchführung von Operationen üblich
– im Weiteren über den Fortgang nicht mehr unterrichtet wurde. Der Ausschuss teilt dessen Bewertung, dass

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