Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3.
– 1317 –
Drucksache 18/12850
G 10-Schutz
Im BND räumte man während des gesamten Untersuchungszeitraums dem so verstandenen und angewandten
G 10-Schutz höchste Priorität ein. Hierauf haben ausnahmslos alle dazu befragten Zeugen des BND und
Kanzleramts übereinstimmend hingewiesen. Die Kommunikation Deutscher im In- und Ausland sowie die
von Ausländern in Deutschland war geschützt und durfte nicht verwertet werden, wenn keine entsprechende
G 10-Anordnung vorlag. Dagegen war der Ort der Datenerhebung für den BND letztlich ohne große Bedeutung, da die entsprechenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben immer beachtet wurden. Allerdings ergaben
sich bei der Erfassung ausländischer Telekommunikation, die über Satellit oder Funk abgewickelt und vom
Inland aus in den Außenstellen des BND erhoben wurde, sowie beim Zugang zu kabelgebundenen AuslandAusland-Verkehren im Inland eine Reihe von Problemen. Die hierfür gefundenen rechtlichen Lösungen waren angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung des Internetverkehrs immer weniger tragfähig.
Schließlich hat die Reform des BND-Gesetzes im Jahr 2016 die rechtlichen Grundlagen an die technische
Entwicklung angepasst.
Die vom BND zur Ausfilterung deutscher Grundrechtsträger verwendeten automatischen Filtersysteme gewährleisteten zwar einen fast 100%igen aber – weil dies aus technischen Gründen schlicht unmöglich ist –
keinen absoluten Schutz. Dieser ist rechtlich auch nicht notwendig, so lange der Filterschutz dem Stand der
Technik und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Übrigen ist eine Kommunikation
immer dann unverzüglich und rückstandsfrei zu löschen, wenn die Beteiligung von Grundrechtsträgern bei
der Datenverarbeitung erkennbar ist. Das ist nach einem vorgeschalteten technischen Filterschutz zumeist
der Bearbeitungsschritt, bei dem eine erste menschliche Wahrnehmung des Kommunikationsinhalts erfolgen
kann. Die Löschung ist dann geboten – aber auch ausreichend – wenn sich dem BND-Mitarbeiter erst aus
dem Inhalt einer Kommunikation ergibt, dass Grundrechtsträger betroffen sind. Im Ergebnis werden Grundrechtsträger – soweit erkennbar – zu 100% aussortiert und gelöscht.
Es ist daher unzutreffend, wenn die Opposition den Eindruck erweckt, jede Filterungenauigkeit schon bei der
automatisierten Filterung führe zwangsläufig zum Rechtsbruch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn seltene Fälle grundrechtlich geschützter Kommunikation bei der Erfassung reiner Auslandskommunikation
technisch bedingt nicht sofort ausgefiltert werden konnten – wenn etwa zwei deutsche Staatsbürger im Ausland auf Englisch über ausländische Accounts miteinander kommunizierten.
Insgesamt kann nach Überzeugung des Ausschusses festgehalten werden, dass bei der Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren Grundrechtsbeeinträchtigungen soweit wie möglich ausgeschlossen waren.
4.
Reichweite des Fernmeldegeheimnisses
a)
Räumlich
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner letzten Entscheidung zur Fernmeldeaufklärung des BND von
1999 ausdrücklich offen gelassen, ob die Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren einen Eingriff in das