Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 1307 –
Drucksache 18/12850
IV.
Allgemeine Bewertung zur Kooperation mit Nachrichtendiensten von Partnerstaaten
1.
Kooperationsnotwendigkeit
Die internationale Kooperation zwischen Nachrichtendiensten ist angesichts der vielfältigen globalen sicherheitspolitischen Herausforderungen unverzichtbar. Wäre Nachrichtendiensten der Austausch von personenbezogenen Daten untersagt, wären sie in großen Bereichen handlungsunfähig. Der BND könnte seine Aufgaben nicht umfassend erfüllen und sein Auftragsprofil nur sehr unzureichend abdecken, wenn er nicht mit
Partnern im In- und Ausland kooperieren würde. Die eigene Informationsbeschaffung insbesondere im Ausland kann trotz des technischen Fortschritts wegen des gleichzeitig exponentiell wachsenden Umfangs und
der Vielfalt der Kommunikationskanäle nicht umfassend sein. Kooperationen sind beispielsweise bei multinationalen Einsätzen in Krisen- oder Kriegsgebieten schon vor Ort eine Selbstverständlichkeit und dort für
die Sicherheit der Bundeswehrsoldaten und der zivilen Mitarbeiter bei Auslandseinsätzen unabdingbar.
In ihren Vernehmungen haben die leitend oder politisch Verantwortlichen in den Aufsichtsbehörden und
Nachrichtendiensten deshalb zu Recht durchweg auf die Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit von internationalen Kooperationen hingewiesen. Dieser Notwendigkeit ist auch nicht widersprochen worden, weder von
Seiten der Sachverständigen, noch von Seiten der Ausschussminderheit.
Nach Auffassung des Ausschusses sind Kooperationen nicht nur angesichts grenzüberschreitender Bedrohungen wie durch den internationalen Terrorismus oder internationaler Militäreinsätze notwendig, sondern
auch aufgrund der technischen Gegebenheiten des digitalen Kommunikationsverkehrs. Seine dezentrale
Struktur, eine Vielzahl von international agierenden Netzbetreibern und Anbietern sowie die vielfältigen
Kommunikationsformen und Softwareanwendungen führen dazu, dass Nachrichtendienste auf rein nationaler Basis nur Bruchteile relevanter Informationen erlangen können. Der Erfolg ihrer Arbeit ist heute – stärker
noch als früher – auf Arbeitsteilung und Zusammenführung von Erkenntnissen angewiesen. Die konkreten
Kooperationsmöglichkeiten sind hierbei vielgestaltig, im Rahmen des Untersuchungsauftrags waren solche
Kooperationen im Bereich der Fernmeldeaufklärung wesentlicher Untersuchungsgegenstand.
2.
Ausgangspositionen für das „Geben und Nehmen“
Dabei hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die internationale Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten untereinander immer den ihnen zur Wahrung anvertrauten nationalen Interessen folgt. Sie seien deshalb,
so ein Zeuge, keine „Freunde“, sondern „Partner“. Kooperationen folgen deshalb dem Prinzip des „Geben
und Nehmens“, sie sind ein Tauschgeschäft und dementsprechend sind Geheimhaltung, Vorsicht und Misstrauen gegenüber dem Partner der Normalzustand. Dies gilt auch für die deutschen Dienste, unabhängig von
festgestellten Fehlern und Defiziten im Einzelfall. Die Beweisaufnahme hat deutlich gemacht, dass sich BND
und BfV nie naiv oder willfährig gegenüber ihren ausländischen Partnern verhalten haben. Die Wahrung
deutscher Interessen und deutschen Rechts war bei der Vereinbarung und Durchführung von Kooperationen
oberstes Prinzip. Dabei stand wiederum die Gewährleistung des G 10-Schutzes an erster Stelle. Zugleich war
aber angesichts der eingeschränkten technischen, personellen und finanziellen Möglichkeiten der deutschen